Arno 12 Jahre

 

Arno Bourggraff

Arno 18 Jahre

Die materielle Lage der Bauern

 So tritt am 23. Dezember 1760 Karl Meyer von Rollingen, leibeigener Untertan der Abtei Münster und Besitzer der Meyersvogtei, dem Heinrich Crelo, Schneider zu Rollingen, und dessen Frau Katharina Meyers ein zu seiner Vogtei gehöriges Stück Garten von zwanzig auf vierzehn Schuh (c. 30 Quadratmeter) Oberfläche zur Erbauung eines Hauses ab, wogegen Crelo und seine Frau auf die Möbel der Meyersvogtei verzichten. Benedikt, Abt von Münster, gibt seine Einwilligung unter der Bedingung, dass Crelo und seine Erben und Nachkommen auf ewig seine leibeigenen Untertanen und Leute sein werden und, im Fall eines Verkaufs den zehnten und einer Verpfändung den zwanzigsten Pfennig bezahlen werden, wohlverstanden, dass Verkauf und Verpfändung nur stattfinden dürfen, nachdem der Abt zuvor seine schriftliche Einwilligung erteilt hat. Die Besitzer der neuen Vogtei werden den Abt und dessen Nachfolger als ihren rechtmässigen Hoch-, Mittel- und Grundgerichtsherren anerkennen, dem Abkauf unterworfen sein, bei Einverheiratung ihrer Kinder die Einwilligung des Abtes ausbringen, allen anderen Schuldigkeiten und Dienstbarkeiten der Leibeigenen unterworfen sein, nie das Geringste ohne Herrenerlaubnis verkaufen, veräusseren, verteilen, versetzen, verpfänden, vertauschen, beschweren noch sonst verwenden, "bei peen dass gemeltes haus alsogleich berufen und unserem gotteshaus zuvolg hiesigem, allgemeinen landsbrauch zuerkent werden sollen." Der Abt fügt die weitere Bedingug hinzu, dass das Haus in Zukunft Crelosvogtei heissen und die Besitzer Ihr lieh von 1761 an auf Stephanstag einen Kapaun und einen Schilling (c. 5- Centimes) zahlen sollen, aber natürlich unbeschadet aller anderen leibeigenen Pflichten und Lasten.

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