Arno 12 Jahre

 

Arno Bourggraff

Arno 18 Jahre

Die materielle Lage der Bauern

 Die Bauern, namentlich die leibeigenen, wurden von allen Seiten her bedrängt und herangezogen: Der Herr und die Gemeinde, der Staat und die Kirche arbeiteten ganz gewissenhaft, Hand in Hand, an ihrem Ruin und, wenn vielleicht einer dieser Faktoren ein wenig seine Forderungen milderte, so konnte man sicher sein, dass ein anderer desto mehr forderte. Dem Herrn schuldete der Bauer das Einlager, den Vorschnitt und die Vormaht in den freien Achten und Brühlen, den Grundzins, den Zehnten, die einzelnen Zinsen und Renten, die Frohndienste, den Abkauf, das Sterbfallrecht, bestimmte Gebühren bei dem Verkauf oder der Verpfändung seiner Ländereien, die Pflicht des Bannofens, der Bannmühle, des Bannkelters, den Bannwein, die Heeresfolge und Bewachung der Burg; der Gemeinde Frohnden und in Zeiten finanzieller Bedürfnisse Gemeindeauflagen; dem Staat Frohnden, Kriegsdienst und Steuern, der Kirche die Stellung und den teilweisen Unterhalt der Kirche, des Kirchhofes, des Gebeinhauses und den Zehnten. Dagegen hat der Bauer, abgesehen von dem Reinertag seiner Ländereien und auch seines Handwerks, der ihm gehört, Recht auf die Gemeindegüter: Wald, Wiesen, Weide und Felder. Die Gesamtheit der Rechte, die dem Mitglied der Gemeinde zustehen, nennt man Einsrecht oder Einigsrecht und dementsprechend denjenigen, der an diesen Teil hat, Einsmann oder Einigsmann.

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