Arno 12 Jahre

 

Arno Bourggraff

Arno 18 Jahre

Der Gemeindewald

Erwerbung des Einsrechtes. Das Einsrecht war an den Besitz der Vogteien gebunden, so dass demgemäss derjenige, der in irgend einer Vogtei die Meisterschaft besass, auch "ipso facto" das Einsrecht besitzen sollte, ich sage "sollte", denn tatsächlich war das doch nicht immer der Fall, wie uns ein Reglement der Gemeinde Berdorf vom 17. Februar 1755 lehrt, das auch für Birkel u. Hungershof Geltung hatte. Dieses Reglement schrieb vor, dass der Fremde, der in einem Hause die Meisterschaft antritt, für die gemeinen Rechte vier Taler zu 35 Stüber (c. 11.80 Franken) bezahlen muss, der einheimische, der in ein anderes Haus als sein Heimatshaus einverheiratet wird, zwei Taler, wogegen der Sohn, der in die Vogtei seiner Eltern einverheiratet wird, nichts bezahlt; von Fremden, die sich etwa im Dorf angebaut haben und für ihr Haus das Einsrecht erwerben wollten, geht nicht die Rede. Diese werden dagegen ganz ausdrücklich in zwei Erklärungen der Zentner und der Gemeinden von Dalheim, Herrschaft Roussv, und von Welfringen ins Auge gefasst, Beweis, dass man hier nicht wie anderwärts systematisch die Ausschliessung der Fremden beabsichtigte. Die von Welfringen erklären am 4. Dezember 1769, dass jeder, der sich bei ihnen niederlassen und das Einsrecht erwerben wollte, je 67 und 12 französische Livres (c. 78 Franken) bezahlen musste; die von Dalheim, bei Gelegenheit eines Prozesses gegen Mathias Entringer wegen der Einsgerechtigkeit, erklären am 15. Januar 1773, dass dieses Recht den Häusern anklebt und dass der Eigentümer eines jeden neu erbauten Hauses der Gemeinde für das Einsrecht sechs neue Taler oder 36 Livres zahlen muss und dass dieses Recht ihnen durch die Intendanz von Metz bestätigt worden ist in der Zeit, als sie noch zu Frankreich gehörten.

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