Arno 12 Jahre

 

Arno Bourggraff

Arno 18 Jahre

Der Gemeindewald

Von besonderem Interesse ist ein Reglement, das in der Gemeinde Bech am 28. Oktober 1746 beschlossen wurde: künftig solle jeder, der das Einsrecht erwerben wolle, schuldig sein, aus seinem Geburtsort gebührendes Zeugnis über guten Leumund und gutes Betragen vorzulegen und zu beweisen, dass er im Bann und Bezirk Bech genügend Güter besitze, um, falls die Reihe an ihn kommen sollte, Zentner zu werden, sowohl die königlichen als auch die gemeinen Schatzungen zu erheben und zu besorgen; er muss Bürgschaft für die eventuelle Ablieferung der Schatzungen stellen, mit all den anderen Einsleuten den gemeinen Last und Nutzen tragen und endlich der Gemeinde als Erkenntnis acht Taler zahlen.Da allen Einigsleuten dieselben Rechte an Wald, Wiese, Weide und Gemeindeland zustanden, war es ganz natürlich, dass sie sich diese Rechte nicht leicht durch Aufnahme neuer Einsleute wollten schmälern lassen. Freilich lag diese Gefahr bis zum Ende des XVII. Jahrhunderts kaum vor, denn infolge der fast ununterbrochen währenden Kriege, der verheerenden Krankheiten und der so häufig auftretenden Teuerungen und Hungersnöte nahm die Bevölkerung nicht nur im Allgemeinen nur sehr wenig zu, sondern stellen- und zeitweise nahm sie sogar derart ab, dass manche, oft zahlreiche Vogteien ganz eingingen und die dazu gehörenden Güter an die noch bestehenden Vogteien übergingen. Anders wurde es seit dem Beginn der österreichischen Herrschaft. Von 1715 bis zum Ausbruch der französischen Revolutionskriege blieb unser Land von jedem grösseren Kriege verschont, die ansteckenden Krankheiten traten nicht mehr so häufig und so verheerend auf und in Zeiten der Teuerung oder Hungersnot sorgten die Regierung und die Provinzialstände in ausgiebigem Masse für Linderung der Not. Die Bevölkerung wuchs daher rasch; bald gab es überall sogenannte Anwohner oder Beiwohner, die die Einsleute bei sich oder auf ihrem Grund und Boden aufnahmen und denen auch wohl die Gemeinden selbst das Recht zur häuslichen Niederlassung übertrugen, denen sie aber fast regelmässig das Einsrecht vorenthielten.

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