Arno 12 Jahre

 

Arno Bourggraff

Arno 18 Jahre

Der Gemeindewald

Die Prozesse wegen der durch die Gemeinden verweigerten Einsrechte wurden zuletzt so zahlreich, dass die Regierung sich gezwungen sah, einzuschreiten. Am 29. Februar 1772 erlaubte zuerst die Regierung den Gemeinden, den Fremden und Einheimischen, die sich auf deren Gebiet häuslich niederlassen wollten, ein Stück Gemeindeland von zehn grossen Ruten zu 24 Fuss abzutreten und die darauf bezüglichen Beschlüsse innerhalb acht Tagen dem Generalprokurator einzusenden, der sie entweder bestätigen oder verwerfen und in besonderen Fällen sich an die Zentralregierung wenden wird. Weil aber die Gemeinden unter nichtigen Vorwänden häufig die Abtretung und die Niederlassung verweigern, so verfügt die Zentralregierung am 21. August 1773, dass die Gemeinden gezwungen werden können, dass aber die neuen Beiwohner ihr Haus innerhalb eines Jahres fertig stellen müssen.Gegen den klaren Wortlaut der Ordonnanz war nicht leicht aufzukommen; unsere Bauern fanden trotzdem Mittel genug, um sich an derselben vorbeizudrücken, wie denn von jeher alle Gesetze und Reglemente von ihnen erst dann befolgt wurden und werden, wenn sie unmöglich anders tun können. Als die Regierung den Bauern verbot, ohne ihre vorherige Erlaubnis Prozesse zu führen oder Anleihen aufzunehmen, wurden die ersteren geführt, die zweiten aufgenommen von einem oder von wenigen der Gemeinde, zu deren Schadloshaltung alle übrigen sich verpflichteten. So gab es auch bald ein Mittel, die Einsgerechtigkeit zu verweigern, wenigstens die Gewährung derselben in erheblicher Weise zu beschränken, indem den Einsleuten vorgeschrieben wurde, keine Beiwohner in ihre Häuser aufzunehmen, weil es ja grade diese waren, die nachher das Einsrecht nachsuchten.

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