Arno 12 Jahre

 

Arno Bourggraff

Arno 18 Jahre

Der Bannwein

In unseren französischen Akten mit demselben Namen als "banvin" bezeichnet. Der Herr hat an verschiedenen Orten das Recht, ein gegebenes Quantum Wein in einer Schenke oder einem bestimmten Haus der Ortschaft einzulegen und um den von den Schöffen angesetzten Preis verzapfen zu lassen; in der Grafschaft Wiltz ist dieses Recht des Herrn dahin erweitert, dass in der ganzen Herrschaft niemand während sechs Wochen und drei Tagen von Pfingstabend an, irgend ein Getränk verzapfen darf, als nur diejenigen, die das Recht vom Grafen erworben haben.

Am besten wird die Sache dargestellt in zwei Weistümern von Berburg und Fellerich. Nach dem ersteren sind die Bürger von Berburg schuldig, jährlich ein Fuder Bannwein zu trinken, wenn der Herr eines einlegen wird; der Herr wird den Wein auf seine Kosten bei das Freiheitskreuz führen lassen, das Gericht wird darauf die Bürger berufen, um den Wein zu probieren; dann soll der Herr das Fass füllen und das Gericht es mit einem entlehnten Siegel versiegeln. Der Wein wird um einen Pfennig die Quarte höher angesetzt werden als des Wirts Wein. Der Wirt soll den Bürgern den Wein drei Tage und sechs Wochen borgen; ist der Wein in dieser Zeit nicht ausgetrunken, so soll der Wirt den Zentner holen und diesem den Rest des Weines übergeben, um ihn gleichmässig unter die Bürger zu verteilen; wenn aber einer seinen Anteil nicht abnehmen will, so soll man diesen zum Hühnerloch einschütten und der Bürger muss ihn trotzdem bezahlen. Hat einer nach Ablauf der gegebenen Frist den Wein noch nicht bezahlt, so soll der Zentner volles Pfand von ihm nehmen, d. h genügend Möbel, dass durch den öffentlichen Verkauf derselben die Schuld bezahlt werde.


Das Weistum von Fellerich fügt noch weitere Details hinzu, die vollen Einblick in die eigentümlichen, bei einer Pfändung befolgten Gebräuche gewähren: "Nach dem soll der herr das fass auf den boden setzen und mit kreiden rechnen, was es eines jeden theil sey, auf dass der herr betzalt werde. Thut der unterthan die thur zu und will kein pfend geben, soll der herr den vogtherren anruffen vur einen schirmherren, derselb vogtherr soll dahin kommen und sein geleg (Schwert, vom lateinischen gladius) uf sein sattelschale legen und dem herren hulf und steuer thuen, dass er betzalt werde. Da er sich sperret, so solle der vogtherr neben an dem dorstel (Thürchen, dem "hirzel" unseres Dialektes) ein loch einbrechen und solle soviel pfend nemen, dass ihm der wein betzalt werde".

Es ist dies demnach ein höchst eigentümlicher Brauch, durch den der Herr seine Untertanen gradezu zwingt, während einer bestimmten Zeit ein bestimmtes Quantum seines Weines zu trinken; doch kennen wir ihn für unser jetziges Land nicht als Last leibeigener Untertanen, sondern nur als solche der Bürger einzelner Herrschaften. Ob dieser Gebrauch des Bannweines bis zur französischen Revolution beibehalten worden, kann ich nicht entscheiden. Doch konstatiere ich, dass am 19. März 1772 der Zentner und die Mehrheit der Einwohner von Berburg einem ihrer Mitbürger Vollmacht erteilen, sie in dem Prozesse zu vertreten, den sie gegen ihren Herrn Johann Philipp d'Arnould de Soleuvre wegen des Bannweines führen, den dieser Herr von ihnen fordert, mit der Begründung, dass das Schöffenweistum, auf welches der Herr sich stütze, in der Zeit gemacht worden sei, da "das dort Berhourg eine freiheit gewesen und also zu selber zeit dieses hat gelten können; zum dig, jährlich ein Fuder Bannwein zu trinken, wenn der Herr eines einlegen wird; der Herr wird den Wein auf seine Kosten bei das Freiheitskreuz führen lassen, das Gericht wird darauf die Bürger berufen, um den Wein zu probieren; dann soll der Herr das Fass füllen und das Gericht es mit einem entlehnten Siegel versiegeln. Der Wein wird um einen Pfennig die Quarte höher angesetzt werden als des Wirts Wein. Der Wirt soll den Bürgern den Wein drei Tage und sechs Wochen borgen; ist der Wein in dieser Zeit nicht ausgetrunken, so soll der Wirt den Zentner holen und diesem den Rest des Weines übergeben, um ihn gleichmässig unter die Bürger zu verteilen; wenn aber einer seinen Anteil nicht abnehmen will, so soll man diesen zum Hühnerloch einschütten und der Bürger muss ihn trotzdem bezahlen. Hat einer nach Ablauf der gegebenen Frist den Wein noch nicht bezahlt, so soll der Zentner volles Pfand von ihm nehmen, d. h. genügend Möbel, dass durch den öffentlichen Verkauf derselben die Schuld bezahlt werde..Es ist dies demnach ein höchst eigentümlicher Brauch, durch den der Herr seine Untertanen gradezu zwingt, während einer bestimmten Zeit ein bestimmtes Quantum seines Weines zu trinken; doch kennen wir ihn für unser jetziges Land nicht als Last leibeigener Untertanen, sondern nur als solche der Bürger einzelner Herrschaften.Ob dieser Gebrauch des Bannweines bis zur französischen Revolution beibehalten worden, kann ich nicht entscheiden. Doch konstatiere ich, dass am 19. März 1772 der Zentner und die Mehrheit der Einwohner von Berburg einem ihrer Mitbürger Vollmacht erteilen, sie in dem Prozesse zu vertreten, den sie gegen ihren Herrn Johann Philipp d'Arnould de Soleuvre wegen des Bannweines führen, den dieser Herr von ihnen fordert, mit der Begründung, dass das Schöffenweistum, auf welches der Herr sich stütze, zu der Zeit gemacht worden sei, da "das dorf Berlburg eine freiheit gewesen und also zu selber zeit dieses hat gelten können; zum anderen ihnen wenig daran gelegen, ob gesagte ihre herrschaft den prätendirten bannwein einleget oder nicht, ihnen aber ungemeint, bei diesen betrangten zeiten den wehrenden sechs wochen und drei tage nicht verzapften wein anzunehmen, zumalen dieses anderster nicht als ein misbrauch anzusehen".

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