Arno 12 Jahre

 

Arno Bourggraff

Arno 18 Jahre

Der Gemeindewald

So erlauben am 30. April 1752 die gemeinen Einwohner von Altzingen dem Nikolaus Garsch, sich ein Haus zu bauen "auf eine gemeine platz in gemeltem dorf an die hirtenhäuser, welche vor zeiten verbauwet gewesen und Luxenhaus genent worden, ohne weiteres zu verbauwen als die alte platz ausweiset, welche pur und allein Merscher jurisdiction ist," nach dem Garsch die herrschaftliche Erlaubnis erhalten haben wird. "Jedoch solle er Garsch kein Gemeinsman sein weder einige gemeine Nutzbarkeit haben, prätendieren noch geniessen können, es seie dann, dass er sich mit der „gemeinde accordiere und einstelle“, und fals er, seine Erben oder Nachkommen über kurz oder lang die gemeine nutzbarkeiten (sich) zuschreiben und sich zueignen wolten, sollen sie dieses zulas verstossen sein und der gemeinde freistehen, den „bauw abreissen zu thun." Für diese Erlaubnis muss Garsch der Gemeinde 30 Taler zahlen, dem Herrn von Mersch den zehnten Pfennig, also drei Taler und eine jährliche Rente von einem Kapaunen entrichten, endlich jedes Jahr am Allerseelentag eine Messe für die Abgestorbenen des Ortes lesen lassen. Aus der Mitte des achtzehnten Jahrhunderts haben wir, namentlich aus den Gegenden um Echternach und Vianden, mehrere Akten, die uns die Umstände kennen lehren, unter denen Fremde bei den Einwohnern der verschiedenen Orte Aufnahme finden. Meistens geschieht es in der Form einer Verpfändung, indem der Hausbesitzer einen Teil seines Hau­ses, gewöhnlich das Backhaus, (daher der Familiename Backes, Bäkes) einem Fremden für eine gewisse Summe verpfändet, d. h. ihm den Genuss davon bis zur Rückzahlung des geliehenen Kapitals überlässt. So verpfändet am 25. Januar 1755 Chriss Peter von Schankweiler dem Diederich Schmid von daselbst zur Wohnung, für acht Taler 42 Stüber, sein Backhaus mit dem Recht, die Getreideernte in seine Scheune und das ausgedroschene Korn in einen Raum über dem Backofen zu legen, sowie sein Vieh in den hinter diesem gelegenen Stall zu stellen. Der Schuldner behält sich das Recht vor, sein Brot in dem genannten Backofen zu backen. Von dem Kapital sollen übrigens jedes Jahr zwölf Stüber abgehen. Berechnen wir die Zinsen der geliehenen Summe nach dem damals fast allgemein gebrauchten Zinsfusse von 6,25, so beträgt der jährliche Mietzins 18 einhalb Stüber, für den Monat etwas mehr als anderthalb Stüber oder ungefähr 13 Centimes.

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