Arno 12 Jahre

 

Arno Bourggraff

Arno 18 Jahre

Die Verwaltung der Bauerngemeinden

Die Verwaltung war, im Gegensatz zu heute, eine doppelte, einerseits durch den Meyer oder Schultheis (dieser scheint mir vorwiegend in jenen Gemeinden aufzutreten, die von uralten Zeiten her Kirchenbesitz gewesen waren) und die Schöffen, anderseits durch den Zentner und in den meisten Gemeinden die Ältesten oder geschworenen Ältesten. Die ersten vertreten das Interesse des Herrn, die zweiten das der Gemeinde. Der Meyer wird immer durch den Herrn direkt bestellt und durch ihn beeidet; in solchen Dörfern, in deren Besitz sich zwei oder mehrere Herren teilen, gibt es gewöhnlich soviel Meyer wie Herren. Die Schöffen (meistens sieben an der Zahl) werden ebenfalls durch die Herren bestellt und beeidet, doch haben die Schöffen fast überall das Vorschlagsrecht, dem Herrn zwei Kandidaten vorzuschlagen, zwischen denen der Herr zu wählen hat und, wie es scheint, wählen muss. Meyer und Schöffen sind zwar nicht im Prinzip, aber doch in der Tat lebenslänglich angestellt, da der Herr sie in der Regel nur dann entsetzen kann, wenn ein Urteilsspruch sie unwürdig erklärt, das Amt weiter zu bekleiden. Sie haben das Interesse des Herrn zu vertreten, was schon aus dem Inhalt der Weistümer hervorgeht, in denen in erster Linie die Rechte des Herrn gewiesen werden. Der Meyer hat vor allem die Pflicht, die Einkünfte des Herrn einzuziehen und sie diesem zu übermitteln; die Schöffen mit dem Meyer bilden die Ge­richtsbehörde für weniger wichtige Sachen in zweiter Instanz, da die erste Instanz, das sog. Erstgehör, eine Art Friedensgericht, dem Herrn selbst oder dessen Amtmann zusteht; sonst aber üben sie entweder, je nachdem der Herr die Grundgerechtigkeit, die mittlere und die höhere Gerichtsbarkeit besitzt, eine oder zwei von diesen oder auch alle drei aus; von ihren Entscheidungen und Urteilen kann immer Berufung eingelegt werden, nur nicht in den wichtigsten aller Prozesse, den Kriminalverhandlungen "über Hals und Bauch"; von den Urteilen, die sie als Hochgericht erlassen, kann nicht einmal an den Provinzialrat Berufung eingelegt werden. Als Verwaltungsbehörde haben sie alles zu überwachen, was nur irgendwie die Rechte des Herrn, aber auch des Landesfürsten betrifft.

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