Vereinbarung zwischen Eheleute Nicolaus Bourggraff Kramp und Familie

Verfasst von Arno Bourggraff. Veröffentlicht in Dokumente

Urkunde vom 5. Februar 1769, erste Seite, in lateinischer Schrift übertragen von Horst Becker

Seite 1

Heut dato 5ten februarii 1769, vor mir unterschriebenen, durch ihro verwittibter keyserlicher majestät apostolischer königin in Hungarn und Böhmen provincialische regierung zu Luxemburg creirten, zu Hoffelt sesshafften notarien ahnseyns von zu end dieses benenten zeugen persönlich erschienen seynd Nicolaus Burgraff und Maria Kramp eheleuht von Haistorff in zu samt ihres vattern und respective schwiegervattern Peter Krampff, in einem mehl und brot daselbsten lebend, die welche uns hiermit erklärten, umb verhütung vieler zwischent ihren kindern inskünfftig in betreff ihrer succession vorfallen mögenden streitigkeiten und aus dringenden anderen ihnen bekanten ursachen sich aus freyem willen ohne jemands induction entschlossen zu haben, eine disposition zwischent ihren kindern zu errichten, wollend und verortnent, daß alles treulich und unverbrüchlich von selben ihren kindern ohne einige widerred solle observirt und bewerkstelliget werden, und zwar folgenden inhalts: Erstens nemblich benennen, denominiren und installiren sie comparenten[1] eheleuht sowohl als deren selber erscheinender vatter zu ihrem eintzigen und universal erben aller ihnen zugehörigen, so gar zukünfftigen sowohl moebel als immoebel güter ohne ausnahme ihren lieben, bey ihnen schon auff solche bedingnus eingeheyrahteten sohn und respective enkel und tauffpatten Petrum Burgraff allhier gegenwärtig, also mit dank für sich, seine erben und nachkommen ahnnehmend, ihme andurch zugleich von dato dieses meisterschafft, regierung und verwesung des hauswesens übertragend, alles dieses jedenoch unter folgenden reserven

Seite 2

und bedingnissen, nemblich erstlich solle er also instituirter[2] erb verpflichtet seyn, so seinen bemelten eltern als großvattern allen gebührenden respect, wie einem wolerzogenen kind zustehet, lebenslänglich zu erzeigen, ihnen alle nohtdurfft in kost und kleidung, so wohl bey gesunden als kranken tagen, anzuschaffen und überhaupt gegent sie sich solcher massen zu betragen, wie einem ehrlichen, braven[3] und auffrichtigen sohn und enkel respective in gefolg aller billigkeit oblieget[1].

[1] Hier ein Einschub: nach dem endlich geschehenen hinscheiden ihren leichnam standsmässig beerdigen zu thun

Zum anderen solle er installirter erb seine übrigen brüder und schwestern an der zahl von fünff mit nahmen Mathias, Michael, Joannes Petrus, Margaretha und Anna Margaretha, jedem von ihnen für ihrn kindstheil , heurahtssteuer und gäntzlichen abstand an der eltern und großvatter erbschafft, worin sie bestehen mag, einmahl für all wie sie werden inn stand kommen, eine sommam von zway hundert und viertzig dahler, ad dreißig fünff stüber provintz währung, jedem abzahlen[2], nebent diesen solle er seinen bemelten brüdern und schwestern, da und solange sie im eltern haus werden wollen verbleiben, allen gebührenden und standesmässigen unterhalt vermitz ihrer möglichen arbeit anschaffen und da selbe sich werden zum ehestand resolviren, solle er jedem standesmässige kleidung, wie bey solcher begenbenheit in dieser nachbarschafft zu geschehen pfleget, zustellen und aus dem seinigen hergeben, seinen beiden schwestern aber annebst den wenigen moebel oder hausraht[3].

Seite 3

Zu allwelchem ahnnahme sich hiermit verbindet und alles treulich instand zu stellen versprechet unter obligation wie vorsteht. Dem alles zu wahrer urkund sie erscheinende allerseits dieses nach geschehener verlesung sich ein jeder schreibens unerfahren erklärend, dessen von mir notarien erfragt worden, verhandzeichnet, so alles geschehen ahnseyns Petri Zeimetz sive Backes von Haistorff und Friderich Arend, bürger zu Wiltz, als hierzu erbettene zeugen, so dieses nebst mir notarien, zweiter irer schreibens erfahren und erster dessen unerfahren, wie einer und der ander dessen von mir notarien erfragt, erklärt, sich unterschrieben und respective verhandzeichnet. Zu Haistorff ut supra.

hand † zeichen Petri Kramp n.s. [nesciens scribere, Schreibens unkundig]

hand † zeichen Nicolai Burgraff n.s.

hand † zeichen Mariae Kramp n.s.

hand † zeichen Petri Krampf n.s.

hand † zeichen Petri Zeimetz n.s.

Fridrich Arent

In fidem praemissorum qua requisitus

 

  1. Dengler notarius

# und den redtlich da sein Annecter groß Vatter sich ein pferdt bey anderer herschafft

wie gebreuchlich mit geben#

#anschaffen solle, muss er ihm ein solches unterhalten, und ihm ansonsten

ein pferdt erschaffen, wenn er vielleicht eine ???

 [1] die anwesenden, die bezeugenden

[2] eingesetzter

[3] hier muss es heißen: „bessern“

Drucken