Arno 12 Jahre

 

Arno Bourggraff

Arno 18 Jahre

Die Freizügigkeit

Der Auszug darf nicht heimlich geschehen; wer abziehen will, muss vielmehr dreimal von vierzehn zu vierzehn Tagen, vor der Kirche oder auf der Strasse, seine Absicht mitteilen und hinzufügen, er stehe hier, mit Gold und Silber in der Hand, um diejenigen zu befriedigen, denen er etwas schuldig sei; hat er dann seine Gläubiger befriedigt, so weist man ihn einen der vier Wege aus, welchen er will, um einen andern Ort zu erreichen, an dem er denkt, besser wirtschaften zu können. Einige unserer Weistümer schreiben vor, dass der Herr oder der Vogtherr ihm, wenn er es begehrt, auf eine Bannmeile Wegs das Geleite geben soll; die meisten sehen den Fall vor, dass er unterwegs nicht mehr vorankommt, weil er verladen ist, d h. weil sein Wagen zu schwer beladen ist, oder weil er versunken, d h weil ihm der Wagen im Schmutz stecken geblieben ist. Trifft er in diesem Falle etwa seinen Herrn, dessen Dienst er eben verlässt, so muss dieser mit einem Fusse aus dem Sattel steigen und ihm das Rad andrücken, einmal, auch wohl dreimal, dass das hintere Rad dorthin stehen kommt, wo das vordere Rad stand. Ein Weistum zeigt uns genauer, worin diese Hilfeleistung des Herrn bestehen soll; im Fall eines solchen Zusammentreffens sollen nämlich die Diener des Herrn dem Abziehenden helfen und der Herr selbst erst dann Hand anlegen, wenn die Hilfe der Diener unzureichend ist.

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