Arno 12 Jahre

 

Arno Bourggraff

Arno 18 Jahre

Die Freizügigkeit

Keines unserer Dörfer ist durch einen geistlichen Herrn befreit worden; die Freizügigkeit dagegen finden wir meistens an Orten geistlicher Gerichtsbarkeit, die den Abteien von S. Maximin bei Trier oder S. Willibrord von Echternach zugehören.Verlässt der Abziehende auf die angegebene Weise sein Gut, so fällt dieses in des Herrn Hand, der es demnach einem andern übergeben kann. Kommt aber der Abziehende selbst oder einer seiner Erben, innerhalb 101 Jahren 6 Wochen und 3 Tagen zurück, so wird er wieder in den Besitz der Güter eingesetzt, muss aber selbstverständlich alle rückständigen Zinsen bezahlen und dem bisherigen Besitzer die für Besserung oder Aufbau der Gebäulichkeiten aufgewandten Gelder bezahlen."Ist der Gehöfer" (Lamprecht I 1211) auf die geschilderte Art frei ausgezogen, so ist er für die Herren und die Bevölkerung seines künftigen Aufenthaltsortes ein herkommender, d. h ein mit Recht ausgezogener und mit Recht aufzunehmender Mann. Denn der aufnehmende Herr soll sich vergewissern, ob der Aufnahme suchende Mann wirklich freien Zug hat, d.h aus freiem Ort kommt oder von seinem Herrn entlassen ist und seine Schulden am Abgangsorte bezahlt hat. Ist das der Fall, so nimmt ihn der neue Herr auf und weist ihn in sein neues Besitztum. Fest aber wird das neue Verhältnis erst nach Jahr und Tag, nachdem eine Reklamation seitens des "nachfolgenden" Herrn nicht stattgefunden hat".

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