Arno 12 Jahre

 

Arno Bourggraff

Arno 18 Jahre

Der Gemeindewald

Sehr interessant sind in dieser Hinsicht drei Beschlüsse der Gemeinden Holztum, Herborn und Fingig aus den Jahren 1779 resp. 1781 und 1782. Die Gemeinde Holztum erklärt am 29. Dezember 1779, "wie dass sich verschiedene von ihnen unterstanden, beiwohnere von anderen örteren hero zu sich in ihro behausungen u. backhäuser aufzunehmen, so der gemeinde höchstens zunachtheilig und den geringsten vortheil nicht davon gehabt noch haben können; womit aber gesagte ihre gemeinde in etwas schadlos gehalten sein mögte, als hätten sich in expresslich zusammenberufener versammlung über ein solches berathschlagt und nach ordentlich eingenommenen stimmen all eines sins und meinung, dass hinfüro ein jeder gemeinesman von ihnen, so willens ein oder anderen beiwohneren zu sich ins haus oder in sein backhaus auf- und anzunehmen, ehe und bevorn solche annehmung geschehen kan, der gemeinde voraus bezahlen soll zwanzig reisdaler species; solte aber sach sein, dass einem oder anderen beiwohneren sein pfandschilling wiederlegt werden solte, als solte der gemeinder, bei welchem er wohnhaft wäre, nicht mehr berechtigt sein einen anderen aufzunehmen." In ähnlicher Weise suchen am 8. Februar 1781 die Gemeiner von Herborn, die Aufnahme von Fremden unmöglich zu machen oder wenigstens zu erschweren, "damit nicht der höchste ruin ihnen dadurch zuwachsen könte", und am 16. Mai 1782 die von Fingig, "damit ihr dort nicht mit fremden und sozusagen unbekanten wie jetzt ist überlaufet und verdorben werde." Nach der allgemeinen Ansicht der alten Einigsmänner ist demnach die Einsgerechtigkeit etwas, was nur ihnen zusteht. Sie verstehen einfach nicht, wie jemand sich unterstehen, d. h. so unverschämt sein kann, Fremde als An- oder Beiwohner bei sich aufzunehmen, die dann später das Einsrecht beanspruchen könnten.

 

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