Arno 12 Jahre

 

Arno Bourggraff

Arno 18 Jahre

Die Bannmühle, der Bannofen und der Kelter

Zur Bannmühle, zum Bannofen und zum Bannkelter waren alle Untertanen der ganzen Herrschaft, wenn diese klein war, gebannt; war sie gross und hatte demgemäss der Herr mehrere dieser Anstalten, so wurden die Untertanen bestimmter Ortschaften zur Benutzung der zunächst gelegenen Anstalt verpflichtet; nur dann durften die Untertanen eine andere als die Bannmühle benutzen, wenn diese nicht betriebsfähig war oder wenn der Bannpflichtige über eine gewisse Zeit hinaus auf das Mahlen seines Getreides warten musste, wobei trotzdem, wenigstens an einzelnen Orten, der Bauer das Molterrecht entrichten musste, wie wenn sein Getreide gemahlen worden wäre.Der Bannpflichtige musste für das Mahlen seines Getreides das Molterrecht bezahlen, bestehend in einer genau bestimmten Menge des zu mahlenden Getreides, für deren Abmessung, je nach der Menge des beigebrachten Getreides, Molterschüsseln von verschiedenen Grössen vorhanden sein mussten, nur klagte man häufig darüber, dass der Müller gefälschte d h zu grosse Molterschüsseln gebrauche oder gar doppelt moltere. Die Müller galten daher im Allgemeinen als unehrlich, weshalb ihnen vielfach verboten war, Schweine, Hühner oder anderes Geflügel zu halten; noch heute erinnert daran das Sprichwort, das von solchen, die die Erfüllung ihrer österlichen Pflicht bis auf die letzten Tage aufschieben, sagt, sie gingen erst mit den Müllern oder gar mit den Pferdsdieben beichten. Das Molterrecht beträgt ein Zwanzigstel oder ein Vierundzwanzigstel des zu mahlenden Roggens und Weizens, ist aber erheblich höher für Gerste und Hafer, die sog. raue Frucht. Zu Berburg (Hardt,) weisen die Schöffen als Molterrecht von zwei Maltern Korn einen Sester, und von anderthalb Maltern rauer Frucht ebenfalls einen Sester, neben dem Fuhrrecht, dieses für den Fall, dass der Müller, woran die bei uns so häufigen Mühlen- oder Eselspfade erinneren, das Getreide mittels seines Esels bei dem Bannpflichtigen abholt und ebenso das Mehl zurückbringt; doch fügen die Schöffen hinzu, man gebe jetzt von anderthalb Malter Korn resp. von einem Malter rauer Frucht einen Sester, was nicht recht sei, aber so zwischen dem Herrn und den Bürgern vereinbart, damit die Mühle desto besser verpachtet werden könne.Zu diesen Abgaben kommen aber noch die Frohnden für den Bau und den Unterhalt der Mühle, die namentlich in den wirren so häufigen Kriegszeiten um so öfter wiederkamen, als die Feinde, um desto empfindlicheren und länger dauernden Schaden anzurichten, mit Vorliebe die Mühlen zerstörten, wäre es auch nur gewesen, um die in jenen Leiten sehr wertvollen Eisenteile zu rauben.

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