Arno 12 Jahre

 

Arno Bourggraff

Arno 18 Jahre

Die Schaffrenten und Zinsen

Die Rechte der leibeigenen Bauern sind wenig zahlreich, desto zahlreicher, und zum Teil ausserst drückend, sind die Pflichten, die auf ihnen lasten und ebenso vielen Rechten der Herren entsprechen.In den vollgenden Beiträgen sehen Sie diese Lasten. Die Schaffrenten und Zinsen. Ausser dem Zehnten muss der Bauer seinem Herrn noch die Grundzinse oder -renten, die Schaff- oder Schaffrenten und stellenweise Vogtrenten, endlich einfache Zinsen oder Renten zahlen. Der Unterschied besteht wohl darin, dass die ersten für den Umstand geschuldet sind, dass die betreffenden Güter einst volles Eigentum u. Besitz des Herrn waren, welche er seinen Untertanen übergeben und für welche diese als Erkenntlichkeit eine besondere Abgabe zahlen müssen, die auch wohl als Rauchhafer oder Rauchhuhn bezeichnet werden. Die zweiten werden von Hardt, und wohl mit Recht, als Ersatz für vom Herrn nachgelassene Frohnden bezeichnet, die dritten werden für den Schutz bezahlt, den ihnen der Vogt als Schutzherr muss angedeihen lassen, die vierten endlich stellen einfach die Pachtsumme vor, für welche die Güter erblich verlassen sind. Öfters finden wir, aber fast nur für jene Bauern, die zu den fürstlichen Domänen gehören, die Bezeichnungen zinsfreie oder schaftfreie Leute; das bedeutet indessen nicht, wie ich schon hervorgehoben habe, dass diese keine Zinsen und keine Schaft zu entrichten haben, wie die Ausdrücke anzuzeigen scheinen, sondern vielmehr, dass sie gegen Entrichtung der Zinsen und des Schafts nicht nur Freizügigkeit geniessen, sondern auch frei über ihre Güter verfügen dürfen.

 

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