Arno 12 Jahre

 

Arno Bourggraff

Arno 18 Jahre

Die Bannmühle, der Bannofen und der Kelter

War die Mühle zerstört, so mussten die Bannpflichtigen alle notwendigen Materialien herbeiführen (die eigentlichen Handwerker bezahlte der Herr) und ebenso wie bei den etwaigen Reparaturen die Handlangerdienste leisten. Die Mühlensteine mussten in den letzten Jahrhunderten die Müller selbst stellen oder, wenn sie deren bei Übernahme der Pacht vorfinden, für deren Abnutzung für jeden Zoll an Höhe, den der Stein eingebüsst hat, eine bestimmte Summe zahlen. Die Bannpflichtigen waren indessen verpflichtet, die Mühlsteine an Ort und Stelle zu befördern (sie kamen entweder aus der Champagne oder aus der Eifel), doch nur auf solche Entfernung, dass sie mit der Sonne aus- u. einfahren, d. h. die Frohnde in einem Tag leisten können, ebenso, wenn der Müller es für nötig erachtet, den Mühlendeich zu fegen und zu reinigen.

Am besten beleuchtet diese Verpflichtung ein Vertrag, den am 26. September 1744 Franz-Eduard-Anton Baron von der Heiden, Herr zu Stoltzenburg, Niederweis und Prüm zur Ley mit seinen zur Mühle von Niederweis gebannten Untertanen schloss, die nur fünf an der Zahl sind: "dass abgemelte eigenschaft- und gebante leut zu gemelter mühlen vor diesmal sollen zwölf fuhren hausteine ausser dem Primmerwald bei die mühlen führen, womit obgedachter freiherr sich befriedigen wird und ins künftig deswegen keine fernere ansprach an sie thun wird; und sollen obgenante gebante mahlleute die mühlensteine wie von alters abholen, so oft nötig zur mühlen sein wird, auf dem Wassborn hinder Bitbourg, und solle alsdan ein herr zu Niederweis zwei sester haber Viandener mass mit auf den weg geben für jeden stein, und den leuten den kosten, wan sie wieder nach haus kommen; wie auch sollen obgenante mahlleute die handfröhnen bei ermelter mühlen allezeit zu thun schuldig sein, und was zu erbauung und reparierung des wehr nötig beizuführen und handfröhnen darzu thun, und den deich fegen, so oft es vonnöten sein wird, wie bis daher an gehalten worden". Auch für die Bannöfen und die Bannkelter bestand dieselbe Verpflichtung zu Fuhr- und Handfröhnden, nur mochten diese nicht so häufig der Zerstörung unterliegen, schon allein deshalb, weil die Eisenteile an ihnen nicht von Bedeutung waren und, wie die Türen der Öfen, leicht abgenommen werden konnten. Zudem waren namentlich die Bannöfen kleine, unansehnliche Baulichkeiten, deren Bau und Unterhalt wenig Frohnden erforderte.

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