Arno 12 Jahre

 

Arno Bourggraff

Arno 18 Jahre

Die Bannmühle, der Bannofen und der Kelter

Für die Benutzung des Bannofens wurde von zwanzig oder von vierundzwanzig Broten eines, das der Bäcker vor dem Backen mit dem ofenreidel zeichnete, als Abgabe entrichtet. Interessant ist die Angabe des Berburger Weistumes, das man früher von 48 Broten eines gab, aber dass man jetzt von 24 eines entrichte "mit willen des herrn und auch der bürger, uff dass der herr den ofen desto bass verlassen möge, das weisen die schöffen mit für recht". Anscheinend galt der Brauch, dass der Bannbäcker die Leute einen Tag voraus benachrichtigte, damit diese wüssten, für welche Zeit sie den Teig bereiten müssten. Nach dem Weistum von Beffort aus dem Jahre 1557 (hier wurde von zwanzig Broten eines für Ofenrecht gegeben, von zehn ein halbes und von fünf ein viertel) ist der Bannbäcker verantwortlich für den Schaden, den er etwa den Leuten zufügt, indem er im Backen das Brot verdirbt: "sol derjenige", heisst es, "welchem der schaden wiederfahren, dem richter das brot zu haus dragen; alsdan sol der richter sambt dem gerichte den becker anhalten, das brod zu bezahlen". Dasselbe Weistum erklärt, dass, wenn einer in dem Ofen Flachs oder Hanf, vielleicht auch Obst dörre, dieser dem Bäcker einen Pfennig geben müsse; im höchsten Sommer soll der Bäcker das Brot auch von einem hal­ben Malter Korn backen, und wenn es regne, so sei der Bäcker dem Gerichte so viele Sester Weins zu geben schuldig, wie Tropfen in den Ofen fielen.

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