Arno 12 Jahre

 

Arno Bourggraff

Arno 18 Jahre

Die Bannmühle, der Bannofen und der Kelter

Die Bannmühle, der Bannofen und der Kelter. Einrichtungen, welche in doppelter Hinsicht alle Bannpflichtigen bedrückten, einerseits durch die für ihre Benutzung geschuldeten Abgaben, anderseits durch die für den Bau und den Unterhalt geforderten Frohndienste.Diese Anstalten waren sämtlich durch die Herren erbaut worden, zunächst für ihren eigenen Bedarf, zum Teil schon lange vor, zum Teil erst bei der Gründung der mittelalterlichen Herrschaften; sie stellten sie ihren Untertanen zur Verfügung, aber forderten dafür bestimmte Abgaben, wälzten die Pflicht, sie zu bauen und zu unterhalten, auf ihre Untertanen ab und schufen sich auf diese Weise mühelos ein jährliches, nettes und keineswegs unbedeutendes Einkommen. Bannmühlen und Bannöfen, die das ganze Jahr in Betrieb sein mussten, wurden indessen nie durch die Herren oder deren Gesinde selbst ausgebeutet, sondern regelmässig dritten Personen, dem Bannmüller und dem Bannbäcker, auf eine gewisse Reihe von Jahren gegen Zahlung einer vereinbarten Pacht überlassen.


Zur Bannmühle, zum Bannofen und zum Bannkelter waren alle Untertanen der ganzen Herrschaft, wenn diese klein war, gebannt; war sie gross und hatte demgemäss der Herr mehrere dieser Anstalten, so wurden die Untertanen bestimmter Ortschaften zur Benutzung der zunächst gelegenen Anstalt verpflichtet; nur dann durften die Untertanen eine andere als die Bannmühle benutzen, wenn diese nicht betriebsfähig war oder wenn der Bannpflichtige über eine gewisse Zeit hinaus auf das Mahlen seines Getreides warten musste, wobei trotzdem, wenigstens an einzelnen Orten, der Bauer das Molterrecht entrichten musste, wie wenn sein Getreide gemahlen worden wäre.Der Bannpflichtige musste für das Mahlen seines Getreides das Molterrecht bezahlen, bestehend in einer genau bestimmten Menge des zu mahlenden Getreides, für deren Abmessung, je nach der Menge des beigebrachten Getreides, Molterschüsseln von verschiedenen Grössen vorhanden sein mussten, nur klagte man häufig darüber, dass der Müller gefälschte d h zu grosse Molterschüsseln gebrauche oder gar doppelt moltere. Die Müller galten daher im Allgemeinen als unehrlich, weshalb ihnen vielfach verboten war, Schweine, Hühner oder anderes Geflügel zu halten; noch heute erinnert daran das Sprichwort, das von solchen, die die Erfüllung ihrer österlichen Pflicht bis auf die letzten Tage aufschieben, sagt, sie gingen erst mit den Müllern oder gar mit den Pferdsdieben beichten. Das Molterrecht beträgt ein Zwanzigstel oder ein Vierundzwanzigstel des zu mahlenden Roggens und Weizens, ist aber erheblich höher für Gerste und Hafer, die sog. raue Frucht. Zu Berburg (Hardt,) weisen die Schöffen als Molterrecht von zwei Maltern Korn einen Sester, und von anderthalb Maltern rauer Frucht ebenfalls einen Sester, neben dem Fuhrrecht, dieses für den Fall, dass der Müller, woran die bei uns so häufigen Mühlen- oder Eselspfade erinneren, das Getreide mittels seines Esels bei dem Bannpflichtigen abholt und ebenso das Mehl zurückbringt; doch fügen die Schöffen hinzu, man gebe jetzt von anderthalb Malter Korn resp. von einem Malter rauer Frucht einen Sester, was nicht recht sei, aber so zwischen dem Herrn und den Bürgern vereinbart, damit die Mühle desto besser verpachtet werden könne.Zu diesen Abgaben kommen aber noch die Frohnden für den Bau und den Unterhalt der Mühle, die namentlich in den wirren so häufigen Kriegszeiten um so öfter wiederkamen, als die Feinde, um desto empfindlicheren und länger dauernden Schaden anzurichten, mit Vorliebe die Mühlen zerstörten, wäre es auch nur gewesen, um die in jenen Leiten sehr wertvollen Eisenteile zu rauben.


War die Mühle zerstört, so mussten die Bannpflichtigen alle notwendigen Materialien herbeiführen (die eigentlichen Handwerker bezahlte der Herr) und ebenso wie bei den etwaigen Reparaturen die Handlangerdienste leisten. Die Mühlensteine mussten in den letzten Jahrhunderten die Müller selbst stellen oder, wenn sie deren bei Übernahme der Pacht vorfinden, für deren Abnutzung für jeden Zoll an Höhe, den der Stein eingebüsst hat, eine bestimmte Summe zahlen. Die Bannpflichtigen waren indessen verpflichtet, die Mühlsteine an Ort und Stelle zu befördern (sie kamen entweder aus der Champagne oder aus der Eifel), doch nur auf solche Entfernung, dass sie mit der Sonne aus- u. einfahren, d. h. die Frohnde in einem Tag leisten können, ebenso, wenn der Müller es für nötig erachtet, den Mühlendeich zu fegen und zu reinigen.

Am besten beleuchtet diese Verpflichtung ein Vertrag, den am 26. September 1744 Franz-Eduard-Anton Baron von der Heiden, Herr zu Stoltzenburg, Niederweis und Prüm zur Ley mit seinen zur Mühle von Niederweis gebannten Untertanen schloss, die nur fünf an der Zahl sind: "dass abgemelte eigenschaft- und gebante leut zu gemelter mühlen vor diesmal sollen zwölf fuhren hausteine ausser dem Primmerwald bei die mühlen führen, womit obgedachter freiherr sich befriedigen wird und ins künftig deswegen keine fernere ansprach an sie thun wird; und sollen obgenante gebante mahlleute die mühlensteine wie von alters abholen, so oft nötig zur mühlen sein wird, auf dem Wassborn hinder Bitbourg, und solle alsdan ein herr zu Niederweis zwei sester haber Viandener mass mit auf den weg geben für jeden stein, und den leuten den kosten, wan sie wieder nach haus kommen; wie auch sollen obgenante mahlleute die handfröhnen bei ermelter mühlen allezeit zu thun schuldig sein, und was zu erbauung und reparierung des wehr nötig beizuführen und handfröhnen darzu thun, und den deich fegen, so oft es vonnöten sein wird, wie bis daher an gehalten worden". Auch für die Bannöfen und die Bannkelter bestand dieselbe Verpflichtung zu Fuhr- und Handfröhnden, nur mochten diese nicht so häufig der Zerstörung unterliegen, schon allein deshalb, weil die Eisenteile an ihnen nicht von Bedeutung waren und, wie die Türen der Öfen, leicht abgenommen werden konnten. Zudem waren namentlich die Bannöfen kleine, unansehnliche Baulichkeiten, deren Bau und Unterhalt wenig Frohnden erforderte.


Für die Benutzung des Bannofens wurde von zwanzig oder von vierundzwanzig Broten eines, das der Bäcker vor dem Backen mit dem ofenreidel zeichnete, als Abgabe entrichtet. Interessant ist die Angabe des Berburger Weistumes, das man früher von 48 Broten eines gab, aber dass man jetzt von 24 eines entrichte "mit willen des herrn und auch der bürger, uff dass der herr den ofen desto bass verlassen möge, das weisen die schöffen mit für recht". Anscheinend galt der Brauch, dass der Bannbäcker die Leute einen Tag voraus benachrichtigte, damit diese wüssten, für welche Zeit sie den Teig bereiten müssten. Nach dem Weistum von Beffort aus dem Jahre 1557 (hier wurde von zwanzig Broten eines für Ofenrecht gegeben, von zehn ein halbes und von fünf ein viertel) ist der Bannbäcker verantwortlich für den Schaden, den er etwa den Leuten zufügt, indem er im Backen das Brot verdirbt: "sol derjenige", heisst es, "welchem der schaden wiederfahren, dem richter das brot zu haus dragen; alsdan sol der richter sambt dem gerichte den becker anhalten, das brod zu bezahlen". Dasselbe Weistum erklärt, dass, wenn einer in dem Ofen Flachs oder Hanf, vielleicht auch Obst dörre, dieser dem Bäcker einen Pfennig geben müsse; im höchsten Sommer soll der Bäcker das Brot auch von einem hal­ben Malter Korn backen, und wenn es regne, so sei der Bäcker dem Gerichte so viele Sester Weins zu geben schuldig, wie Tropfen in den Ofen fielen.


Dufourny, in seiner Abhandlung über das Böhmerrecht, ist der Ansicht, die für den Bannofen geschuldete Abgabe sei nicht als eine solche zu betrachten, weil das Holz, das der Bannpflichtige für das Backen im eigenen Ofen verbraucht, jedenfalls mehr als den Wert der Abgabe gekostet hätte. Ich hätte dieses nicht erwähnt, wenn nicht auch heute noch manche Bewunderer der Vergangenheit immerfort behaupteten, diese und andere Abgaben, wie der Zehnte, wären eine Kleinigkeit gewesen im Vergleich mit den schweren Staatssteuern, die der Bauer heute entrichten müsse; ich werde unter dem Abschnitt über den Zehnten darauf zurückkommen. In Wirklichkeit hätte den Bauern das nötige Backholz nichts gekostet, weil er in dem Walde soviel totes und unfruchtbares Holz nehmen konnte, wie er brauchte.Der Bannofen diente übrigens nur zum Backen des Hausbrotes, d. h. des Roggenbrotes. In sehr vielen Orten, namentlich denjenigen, in welchen Fremde häufiger verkehrten, gab es auch Weissbäcker, die nicht nur für den eigenen Brauch, sondern auch für die anderen Leute Weizenbrot, weisses Brot, Schönbrot herstellen durften, die aber ihr Hausbrot im Bannofen mussten backen lassen; namentlich waren es Wirte, denen diese Erlaubnis vom Herrn für die Herstellung von Weissbrot, von Fladen, Torten und Kuchen gegen eine jährliche Abgabe gegeben wurde. Nach dem Böhmerrecht durfte anscheinend jeder in seinem Hause einen Backofen für derlei Backwaren haben, ohne besondere Abgaben dafür zu entrichten, nur durfte die Öffnung des Ofens mehr nicht als eine Elle breit sein. Zu Fels besass u. a. im Jahre 1636 eine Witwe Schlopen das Recht, Weissbrot zu backen, wofür sie dem Herrn jährlich ein Malter Weizen geben musste. Eine Rechnungsablage der Herrschaft Berburg aus dem Jahre 1623 lehrt uns, dass Adam Racht von daselbst als Gasthalter vom Herrn die Erlaubnis erhalten habe, Weissbrot in seinem Ofen zu backen, "damit er desto füglicher wirtschaft halten möge", aber nur so lange er Wirtschaft halte und es dem Herrn gefalle, gegen Zahlung von einem Taler jährlich, doch mit dem Zusatz, sein Hausbrot müsse er im Bannofen backen lassen. Eine andere Rechnung derselben Herrschaft vom Jahre 1643 zeigt, dass mittlerweile Adam Racht die Wirtschaft aufgegeben hat und jetzt Reinert Kost, Gasthalter, gegen dieselbe Abgabe das Recht erhalten hat, einen Ofen in seinem Hause zu halten, um darin nur Pasteten und Weissbrot zu backen.


An einzelnen Orten bestand übrigens diese Verpflichtung nicht, im Bannofen zu backen. So ersehen wir uns einer Rechnung der Herrschaft Zolver aus dem Jahre 1557-1558, dass nach einem Vertrage, den die Einwohner dieses Ortes mit ihrem Herrn geschlossen, jeder, wenn er nur will, einen eigenen Backofen haben kann, gegen eine jährliche Abgabe von jedem der 24 Feuerherde von 2 Groschen 4 Pfennig. Am 19. Januar 1598 erklären die Bewohner von Ober- und Niederrodingen bei Lamadelaine, das damals noch zu Lothringen gehörte, dem Herzog dieses Landes eine jährliche Rente von vier Franken zu schulden für die Erlaubnis, ihr Brot in ihren eigenen Backöfen zu backen, ohne dass in den beiden Dörfern ein Bannofen gebaut werden könne.Für die Bannkelter wurde der zwanzigste oder der 24. Korb Trauben entrichtet, also mehr, als für den Bannofen und die Bannmühle, da die Trauben regelmässig, bevor sie ausgekeltert wurden, zuerst mit den Füssen ausgetreten wurden, demnach im Kelter nur ein kleiner Teil der Arbeit geleistet wurde.

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