Arno 12 Jahre

 

Arno Bourggraff

Arno 18 Jahre

Die Schaffrenten und Zinsen

Zu Olingen geben die sogenannten Nutzerbe, Lorentzerbe und noch zwei andere jedes jährlich ein halbes Malter Weizen, ebensoviel Hafer, vier Hühner und zu jedem Huhn 14 Eier; zwei andere geben je vier Sester Weizen und Hafer, 2 Hühner und zu jedem Huhn 14 Eier; fünf entrichten je zwei Sester Weizen und Hafer, 1 Huhn und 14 Eier, ein Erbe endlich 1 Sester Weizen und Hafer, ein halbes Huhn (d. h. jedes zweite Jahr ein Huhn) und 7 Eier.Nach dem Weistum von Merl (ich berücksichtige die zugleich angeführten Frucht- und Weinfrohnden nicht) gibt Walrichs Hof jährlich der Abtei Münster, wohl als Pacht, zwei Malter Weizen, 2 Malter Hafer, drei Kapaunen, 20 Beyer  (Groschen) Fastnachtsgeld und 2einhalb Stüber Zinspfennige; Juncker Mertens Gut je 7einhalb Sester Weizen und Hafer, anderthalb Kapaunen, an Fastnachtsgeld 6 Stüber 2 Pfennig und an Zinspfennigen einen Stüber 2 Pfennig: Mutschen oder Kurtzen Gut jährlich ein Malter 4 Sester Weizen, 1einhalb Malter Hafer, 4 einhalb Kapaunen, 16 Groschen oder 14 Stüber Fastnachtsgeld und einen Stüber und ein Viertel Zinspfennige; Charles Gut je ein halbes Malter Weizen u. Hafer, an Fastnachtsgeld einen Batzen und als Zinspfennig einen Kreuzer oder halben Stüber etc. etc.Zu Monnerich besitzt im Jahre 1766 u. a. Johann Goergen ausser seinem Hause 40 Morgen 40 Ruten Ackerland, 1 Morgen 40 Ruten Garten, 10 Morgen 120 Ruten Wiesen u. 12 Morgen Busch; dafür entrichtet er jährlich an Schaffrenten 4 Sester Weizen, 13 Sester Hafer, 14 Schilling 3 Stüber und 2 Hühner, daneben 5 Sester Rauchhafer und 4 Stüber Schwei­negeld. Johann Braun, der ein Haus, 66 Morgen Ackerland, 2 Morgen 40 Ruten Garten und 17 Morgen Wiesen besitzt, zahlt jährlich an Renten und Zinsen 2 Sester und 1 Fass Weizen, 18 Sester und 1 Fass Hafer, 4 Hühner, einen Kapaun und an Schaffgeld 18 Schilling weniger 2 Stüber.Alle diese Renten, wie gesagt, bleiben immer dieselben, selbst dann, wenn etwa ein Teil der Vogtei von ihr durch den Herrn abgetrennt wird, um eine neue Vogtei zu gründen; für diese werden bei der Neugründung die in Zukunft zu zahlenden Renten festgestellt, aber auch zugleich bestimmt, dass die der alten Vogtei unverändert fortbestehen.

 

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