Arno 12 Jahre

 

Arno Bourggraff

Arno 18 Jahre

Der zehnte Pfennig

Der zehnte Pfennig. Der leibeigene Bauer durfte, wie wir gesehen haben, kein leibeigenes Gut ohne vorherige, ausdrückliche Erlaubnis des Herrn weder verkaufen noch verpfänden; gewissenlose Bauern benutzten dies häufig, um ihre Gläubiger zu betrügen, indem sie, wenn sie nirgends in gesetzlicher und rechtmässiger Weise Geld aufnehmen konnten, Teile ihrer leibeigenen Güter ohne diese Erlaubnis verkauften oder verpfändeten, wodurch, da solche Verträge null und nichtig waren, leichtgläubige Gläubiger mehr als einmal um ihr Geld gebracht wurden. Aber, wenn der Bauer solche Güter mit der gebührenden Erlaubnis verkaufte, so schuldete er dem Herrn bei Verkäufen meistens den zehnten Teil der Kaufsumme, hie und da sogar ein Drittel, bei Verpfändungen gewöhnlich den zwanzigsten, seltener den zehnten Teil. Zu dieser Steuer kamen dann noch die Gebühren für den Schreiber oder Notar, diejenigen für das Gericht, vor welchem die Übergabe der Güter geschah, und für den Gerichtsschreiber, der die Urkunde in die Gerichtsbücher der Herrschaft zu bleibendem Gedächtnis einschrieb. Handelte es sich dabei um grosse Summen, so betrugen all diese Nebenausgaben nur einen sehr kleinen Prozentsatz der Hauptsumme, wie dies sehr häufig war, während dagegen bei kleineren Summen von 10, - 30 Gulden oder Talern sie nicht selten 20, ja 30 Prozent des Kapitals ausmachten.

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