Arno 12 Jahre

 

Arno Bourggraff

Arno 18 Jahre

Die Freilassung der Leibeigenen

Anders wurde es erst mit dem Ende des zwölften Jahrhunderts; unter dem Einfluss der "loi de Beaumont" des Böhmer Rechtes, wie man bei uns sagte, wurden zuerst einzelne, dann in Nordfrankreich, in den Grafschaften und Herzogtümern Luxemburg, Chiny, Lothringen und Bar hunderte von bis dahin unfreien Dörfern freie Gemeinden, denen der Herr, wie es unter andern in den Freiheit surkunden von Echternach und Luxemburg (1236 und 1244) ausdrücklich heisst, die Freiheit schenkte, derart dass diese, vermöge genau bestimmter Dienste und Abgaben, über ihre Güter frei verfügen, ihre Kinder ungehindert vom Herrn verheiraten und sich niederlassen konnten, wo sie wollten. Das Beispiel, das Ermesinde für die eben erwähnten Städte gegeben hatte, wurde nicht nur von ihren Nachfolgern, sondern auch von sehr vielen Herren nachgeahmt, die, wenn auch keineswegs allen ihren Untertanen, doch wenigstens den Bewohnern des um ihre Burg liegenden Dorfes die Freiheit gaben, so dass diese freie Bürger wurden, vielfach sogar Burgmannen, dadurch, dass sie von dem Herrn irgend ein Gut als Lehen empfingen oder übernahmen gegen die Verpflichtung, die Burg während einer bestimmten Zeit zu bewachen und dem Herrn auch sonst Kriegsdienste zu leisten. Aber auch unabhängig von den Bewohnern dieser neuen Städte, neuves villes, wurden viele einzelne Personen befreit; als solche sehe ich alle auswärtigen Bürger, bourgeois forains, der einzelnen Städte an. Luxemburg besass solcher auswärtigen Bürger u. a zu Kehlen, Kopstal, Hollerich und Berchem; Bastnach, im Jahre 1469, hatte ihrer nicht weni­ger als 144 in 61 verschiedenen Ortschaften. Alle sind allem Anschein nach einzeln befreit worden, indem der Fürst ihnen die Freiheit schenkte und die Rechte, deren die Bürgerschaft der Städte genoss, denen sie angegliedert wurden. Es wird dies klar bewiesen durch zwei Urkunden Johanns des Blinden. Durch die erste, vom 13. Juni 1320, befreit er alle Güter, welche Hennekin Fakeler von Müllendorf, sein Meyer von Steinsel, zu Kopstal und anderwärts besitzt, von allen Diensten, die sie bis dahin schuldeten und macht aus ihnen Bürgergüter von Luxemburg er behält sich nur die Dienste vor, welche ihm die Bürger dieser Stadt schulden. Durch die zweite, vorn 25. Juni desselben Jahres, befreit er in ähnlicher Weise die Güter des Johann Barnaige von Bartringen (oder vielleicht von Birtringen).

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