Arno 12 Jahre

 

Arno Bourggraff

Arno 18 Jahre

Die Freilassung der Leibeigenen

Dass ein jeder Herr das Recht besass, seinen leibeigenen Untertanen die Freiheit zu geben, ist von selbst einleuchtend, waren doch diese sein Eigentum. Das Recht wird übrigens in einem aus dem Ende des fünfzehnten Jahrhunderts stammenden Weistum von Wampach ausdrücklich her­vorgehoben; es heisst nämlich, dass, wenn ein Untertan des Hofherrn, des Grafen von Nassau-Vianden es so weit gebracht hat, dass dieser ihm die Freiheit geben wollte, so mag der Herr es tun ohne Widerspruch des Vogtherrn; sollte der Graf das ganze Dorf befreien wollen, so mag er es ebenfalls tun ohne Widerspruch des Vogtherrn, nur, wenn ihm infolge dieser Befreiung Geld oder Güter zufallen, soll er dem Vogt den vierten Pfennig davon geben. Abgesehen von den Bürgern der Städte, ist die Zahl der im Laufe der Zeiten befreiten Unfreien oder Leibeigenen sehr klein, und selbst von diesen mögen manche, die auf dem Lande wohnhaft blieben, später, entweder selbst oder ihre Nachkommen, wieder in den früheren Stand der Unfreiheit oder Leibeigenschaft zurückgesunken und durch Not und Zwang dahin gelangt sein. Nur auf den Domanialgütern des Fürsten ist, wie es scheint, die Freiheit allgemein, Gemeingut aller Untertanen; sie werden dienst- oder zinsfreie Leute genannt, d. h. gegen die Renten und Dienste, die sie zahlen und leisten, geniessen sie die Freiheit, denn der Ausdruck kann nicht so aufgefasst werden, als wären sie von Zinsen oder Diensten frei.

Drucken E-Mail