Arno 12 Jahre

 

Arno Bourggraff

Arno 18 Jahre

Die Verwaltung der Bauerngemeinden

Der Meyer kann auch zugleich Schöffe sein. Meyer und Schöffen geniessen besondere Vorrechte; sie haben das Recht, meistens mit ihren Frauen, den Mahlzeiten beizuwohnen, bei Gelegenheit der Jahrgedinge, welche der Herr, der Bannmüller jährlich und auch die einzelnen Schöffen nach ihrem Amtsantritt zu geben haben; sie geniessen örtlich einer oder minder bedeutenden Ermässigung der Zins- und Schaffrenten, sie brauchen nirgends Frohnden zu leisten, müssen indessen die Fröhner überwachen; klingender Vorteil erwächst ihnen einerseits aus den Bussen, welche sie verhängen und von welchen ihnen ein Teil zukommt, aus den Rechten, welche ihnen bei gerichtlich vollzogenem Verkauf und der Verpfändung von Grundgütern gebühren, besonders aus den Gerichtsgebühren, die sie für jeden gerichtlichen Akt erheben, und dem Bankgeld, dem was die Parteien ihnen für jede Gerichtssitzung schuldig sind.Die letzten Einnahmen werden zudem, namentlich im siebzehnten Jahrhundert, dadurch sehr bedeutend, dass sie fast ausnahmsweis das Doppelte, Drei oder Vierfache der ihnen zustehenden Gebühren anrechnen und sich für jede in einer Gerichtssitzung vorkommende Sache, und wären es auch zwanzig oder dreissig, das Bankgeld zahlen lassen. In Kriminalprozessen ist es in demselben Jahrhundert stehende Regel geworden, dass sie nicht nur nach jeder Sitzung, sondern auch während der Angeklagte gefoltert wird, auf Kosten dieses Unglücklichen, sei es in einem Nebenraum, sei es im W'irtshause, zecken und prassen, was das Zeug hält.

Diese Vorteile hatten zur Folge, dass diejenigen, die Meyer und Schöffen waren, mit Vorliebe als Kandidaten ihre nächsten Verwandten und Bekannten vorschlugen, so dass nicht eben sehen ein Vater mit einem oder zwei Söhnen, zwei Brüder, ein Onkel mit seinem Neffen, Schöffen sind und alle zusammen im Grunde nur eine einzige Familie bilden.

Drucken E-Mail