Arno 12 Jahre

 

Arno Bourggraff

Arno 18 Jahre

Die Verwaltung der Bauerngemeinden

 Eine ganz andere war die Stellung des Zentners. Dieser ist freilich nicht mehr, wie in der ersten Hälfte des Mittelalters, Vorsteher eines ausgedehnten Gebietes, der Hundertschaft, nicht mehr Vorsteher des Honnel oder Hundelgerichtes; nur einzelne Orte haben für ihre Zentner noch Reste dieser Gerichtsbarkeit, auch in Kriminalsachen, bewahrt. Der Zentner vertritt das Interesse der Gemeinde, nicht, wie Meyer und Schöffen, dasjenige des Herrn. Er wird an den meisten Orten durch die Versammlung der Einsmänner gewählt, bald mit nachfolgender Bestätigung durch den Herrn, bald ohne eine solche, in einzelnen Orten ist der Brauch eingeführt, dass immer der jüngste Einsmann Zentner wird. Neben ihm erscheinen fast überall die Ältesten, die gewissermassen als seine Beisitzer aufzufassen sind; nur an einzelnen Orten gibt es keine Ältesten, wie z. B. zu Schengen; verschiedene Schöffenweistümer dieses Ortes erklären ausdrücklich, die Einstellung von Ältesten sei bei ihnen nicht gebräuchlich Hardt, in seiner Ausgabe der Luxemburger Weistümer (S. XLV) hat die Pflichten und Rechte des Zentners in recht guter Weise, wenn auch nicht vollständig, in folgender Weise zusammengefasst: "Mit Feld- und Waldhütern, oder den eigenen Boten zur Seite, hatte er besonders ein scharfes Auge auf die Verwaltung der Gemeindegüter, auf Wege und Wasserläufe, auf Holznutzung und Weidgang; führte die in diesen Stücken ergangenen Verordnungen aus und handhabte die darauf bezügli­che Polizei; er leitete die Entrichtung der auf der Gemeinde lastenden Frohnden und sonstigen Herren-dienste, half Steuern, Zehnten, Zinsen und Bussen beitreiben und sorgte dafür, dass alles dies ohne Benachteiligung der Gemeiner geschah.

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