Arno 12 Jahre

 

Arno Bourggraff

Arno 18 Jahre

Die Verwaltung der Bauerngemeinden

Beim Jahrgeding erschien er an der Spitze der Einwohnerschaft und führte in ihrem Namen das Wort. Er überwachte oder (was richtiger ist) führte auch das gemeine Rechnungswesen. In Arlon hatte er sogar ein eigenes Gericht, mit den sieben Stadtschöffen als Beisitzer, vor welchem alles, "was einigsrecht ist, als uf- und zusliessunge der weg, schaden in den fruchten, überhauw, verstoppungen der locht und dergleichen ander dienstbarkeit" verhandelt wurde", und zwar "extraordinaire", d. h. mit von drei zu drei Tagen folgenden Verhandlungen, um die Sachen desto rascher zu erledigen. Wie zu Arlon, einer freien Stadt, erscheint der Zentner übrigens auch in anderen freien Städten, in denen er örtlich nicht Zentner, sondern Bürgermeister genannt wird; die Stadt Luxemburg hatte keinen Zentner für die Oberstadt, wohl aber einen solchen für die Unterstadt Grund. Wie sehr er auch in diesen freien Orten für die Rechte der Bürger, auch der einzelnen, zu sorgen hat, beweist das Weistum von Remich aus dem Jahre 1462, Art. 6: Wird jemand durch den Hofsmeyer weiter bedrängt als Recht oder verfährt dieser einem Untertanen gegenüber gegen das Gewohnheitsrecht, so soll der Benachteiligte sich mit seiner Klage an den Hauptzentner des Hofs Remich wenden; dieser soll dann alle Bürger zusammenberufen, ihnen die Klage vorlegen und wenn sie sie berechtigt finden, ehe er den Meyer beim Fürsten verklagt, ihn auffordern, dem Bürger Recht widerfahren zu lassen; tut es der Meyer nicht, so soll der Hauptzentner mit den Bürgern sich mit ihrer Klage an den Fürsten wenden und nicht nachlassen, bis sie ihrem Mitbür­ger zum Recht und zu Schöffenurteil verholfen haben.Eine Erklärung der Einwohner von Wellenstein, vorn Jahre 1724, lehrt uns die Obliegenheiten der Ältesten und damit auch des Zentners mehr in ihren Einzelheiten kennen; sie greifen aber dabei auf die Rechte des Gerichtes über und, ebenso wie dieses sonst Meyer und Schöffen tun, weisen sie die für Vergehen geschuldete Bussen und die ihnen bei allen ihren Amtstätigkeiten zukommenden Summen. Sie haben alle Grenzsteine u. die Bannmarken zu setzen, kleinere Streitigkeiten zu entscheiden oder ein Erkenntnis darüber zu geben, die Schornsteine zu besichtigen, den Förster, den Zentner, die Bannhüter und die Nachtshüter, "nachtsprieter" zu beeidigen, jährlich drei Mal, im halben Mai, am 15. Juli und im halben September die Fluren zu begehen, um festzustellen, ob überall die Zäune, die die einzelnen Fluren trennen, in gutem Zustande sind, die Wiesen zu bannen, den Unterhalt der Wege zu überwachen, es der Gemeinde anzuzeigen, wen jemand ohne Erlaubnis auf Gemeindeland baut, die Scheltworte zu strafen, die die Ältesten und die Gemeiner sich sagen. Es wird ausserdem vorgesehen, dass bei den Gemeindeversammlungen Zentner, Bannhüter und Ältesten erscheinen müssen; und wenn mehr als die Hälfte aller Gemeiner versammelt sind, so sollen die Bannhüter die abwesenden um fünf oder zehn Stüber pfänden; dass die Verhandlungen geheim bleiben sollen, der Zentner jährlich zwischen Martini und Dreikönigstag seine Rechnung ablegen und die Bannhüter einer um den andern täglich in den Busch gehen und die festgestellten Verfehlungen der Gemeinde vorbringen.

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