Arno 12 Jahre

 

Arno Bourggraff

Arno 18 Jahre

Die Verwaltung der Bauerngemeinden

Die Gemeindeangelegenheiten werden unter dem Vorsitz des Zent­ners und der Ältesten in der Versammlung der ganzen Gemeinde beraten, die Entschlüsse nach der Mehrheit der Anwesenden gefasst. Jeder ist gezwungen, diesen Versammlungen beizuwohnen; der Ausbleibende, der nicht rechtmässig entschuldigt ist, verfällt zu Gunsten der Gemeinde in eine Busse, die nach Schluss der Versammlung gemeinsam vertrunken wird. Doch scheinen diese Versammlungen in der zweiten Hälfte des XVIII. Jahrhunderts für machen eine unbequeme Last geworden zu sein, weil sie durch sie von ihren Arbeiten abgehalten werden, so dass man in vielen, vielleicht in allen Dörfern die Leitung der minder wichtigen Ange­legenheiten einem Ausschuss von einigen Einsmännern anvertraute und die Gemeinde nur mehr für besonders wichtige Sachen berufen wurde. Die Versammlungen fanden in den Pfarrorten lange Zeit in den Kirchen statt, unter der Linde, beim Kreuz oder in der Wohnung eines der Eins­genossen. In ihnen wurde alles verhandelt, was die Gemeinde betraf, nur wurden die Beschlüsse, wie es scheint, erst seit dem achtzehnten Jahrhun­dert meistens durch einen Notar niedergeschrieben. Die Finanzverwaltung der Gemeinden, wenn man überhaupt von einer solchen reden kann, war himmelschlecht; man lebte gradezu von der Hand in den Mund und liess Gott für morgen sorgen. Und doch waren die finanziellen Ansprüche, die an die Gemeinden gestellt wurden, oft sehr bedeutend; hervorgerufen wurden sie im siebzehnten Jahrhundert besonders durch die Kriegskontributionen, die von den Feinden auferlegt wur­den, die Stellung von Wagen für die Heere und die sog. Placquillen, Liefe­rungen von Stroh, Hafer, Heu und Lebensmitteln, die vielfach nicht in Natur geliefert wurden, sondern mit Geld abgelöst, immer aber durch die Prozesse, die trotz ihrer Kostspieligkeit auch beim geringsten Vorwande unternommen wurden. Dabei waren die Gemeinden durchaus selbstän­dig, sie hatten für alles, was sie vornahmen, weder die Erlaubnis des Herrn noch die der Regierung zu erfragen, bis, seit dem Beginn des XVII. Jahr­hunderts, diese sie immer mehr mit straffen Zügeln packte und sie voll­ständig als minderjährige Wesen der Oberaufsicht des Provinzialrates unterwarf So wurde ihnen verboten, ohne Erlaubnis ihre Gemeindegüter zu verpfänden, zu verkaufen oder auf immer zu verteilen, in ihren Gemeindewäldern nach Willkür zu hauen, Anleihen zu machen oder Pro­zesse zu beginnen. Das half ein wenig, aber nicht immer und nicht überall, denn die Bauern verstanden es ausgezeichnet, wo es nur möglich war, sich an den fürstlichen Ordonnanzen vorbeizudrücken. Ein Beispiel aus der Geschichte von Bollendorf mag es beweisen:

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