Arno 12 Jahre

 

Arno Bourggraff

Arno 18 Jahre

Die Verwaltung der Bauerngemeinden

Am 2. Oktober 1773 erklären sie, dass sie von den Kosten des Prozesses und der Frohnden, zu deren Zahlung sie verurteilt worden sind, der Abtei Euren erst 200 Reichstaler bezahlt haben; weil sie aber auf dem Punkte stehen, für die noch geschuldeten Summen ausgepfändet zu werden, beauftragen sie vier Leute aus ihrer Mitte, mit dem Kellner des Klosters einen gütlichen Ver­gleich zu treffen. Dieser selbst ist mir unbekannt, aber am 20. Januar 1774 erklären sie, dem Kloster noch 531 Reichstaler zu schulden; der Kellner nimmt als Bezahlung für einen Teil der Schuld hundert Eichen Schiffsbau­holz zum Preise von 161/2 Schilling das Stück (c. 9,50 Franken), nach Abzug des zehnten Pfennigs, im Ganzen für 185 Reichstaler; wenn aber der Kellner die Eichen teurer verkaufen kann, so wird der Überschuss der Gemeinde gutgeschrieben werden. Den Rest, 345 Reichstaler, wird diese in sechs Jahresraten, jede von 571/2 Reichstalern, bezahlen. Am 12. April 1774 beschliessen die Zentner und die Deputierten von Consdorf, Breid­weiler, Berdorf und Colbet, dass jeder von ihnen, der seinen Teil der wegen des Kirchenbaues geschuldeten Gelder noch nicht bezahlt hat, die­sen bezahlen soll und jeder Beiwohner während vier Jahren jährlich einen neuen französischen Taler (5,94 Franken). Und trotz alledem gibt die Gemeinde am 24. Februar 1776 wieder Vollmacht zu einer Anleihe von tausend Reichstalern, und gesteht sie am 13. Februar 1777, noch 600 Reichstaler schuldig zu sein.Ich verhehle mir nicht, dass ich noch lange nicht alle auf diese Ange­legenheit bezüglichen Akten gefunden habe; aber schon allein diejenigen, von denen ich Kenntnis habe, bewiesen, in welche Lage ein einziger unglücklicher Prozess ein Dorf bringen konnte. Seit dem sechzehnten Jahrhundert war der gewöhnliche Zinsfuss der nach dem sechzehnten Pfennig, "au dernier" seine, nach welchem von sech­zehn Münzeinheiten eine für die Zinsen bezahlt wurde, demnach 61/4 vorn Hundert; unsere Bauerngemeinden haben bis zur Französischen Revolu­tion nur ausnahmsweise Geld zu einem niedrigem Zinfusse aufnehmen können. Daneben bestand der Zinsfuss des zwanzigsten Pfennigs, den man auch wohl den Kirchenruf nannte, demgemäss fünf vom Hundert; er findet Anwendung fast nur für die Kapitalien, die der Kirche, etwa einem Kloster, oder reichen Adligen und Bürgern geliehen wurden.

 

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