Die Verwaltung der Bauerngemeinden
Die Rechte und Pflichten des Zentners sind daher im grossen Ganzen, wenn auch für die Gemeinde von der grössten Wichtigkeit, doch auf wenig wichtige Sachen beschränkt. Von der Amtstätigkeit des alten Zentners aus den ersten Jahrhunderten des Mittelalters ist nur an einzelnen Orten ein mehr oder minder hervorragender Rest geblieben.Zu Bruch in der Eifel ist, nach einem Weistum des Jahres 1506, der Zentner noch das Haupt der Hundertschaft und weist mit den Schöffen die Rechte des Herrn im "honnelgeding". Zu Echternach (Weistum von c. 1497) wird der Missetäter, der in der Stadt, auf den Bürgergütern oder auf der Sauer ergriffen wird, auf dem Markt durch die acht Zentner der zur Schultheisserei gehörigen Dörfer abgeurteilt und dann durch dieselben und den neunten Zentner, welcher der städtische Richter ist, zur Hinrichtung geführt. Ein Weistum von Igel, Lieschberg, Langsur, Mesenich, Födlich und Grevenich aus dem Anfang des fünfzehnten Jahrhunderts zeigt ebenso die Zentner im Besitze der Hochgerichtsbarkeit: Wenn nämlich ein Missetäter in einem der Dörfer gefangen wird, so soll ihn der Zentner dieses Orts einen Tag über Nacht behalten und dann dem Zentner des nächsten Ortes überliefern; dieser liefert ihn dann dem dritten, der dritte dem vierten, der vierte dem fünften, von denen jeder ihn über Nacht halten soll; hat ihn dann der fünfte Zentner über Nacht gehalten, so sollen er und die Gemeinde des Ortes ihn an das Hochgericht liefern; dann sollen die fünf einen unter sich zum Richter wählen und die anderen vier das Urteil schöpfen.


