Arno 12 Jahre

 

Arno Bourggraff

Arno 18 Jahre

Das Bauernleben

Die Einwohner von Keispelt (1652), die das Heu in dem Brüll und der grossen Dondelin­ger Wiese "zehden", erhalten jeder eine Mutsch Brot, wenn sie das Heu in Haufen zusammenlegen, morgens Käse und Brot, mittags "den kosten", abends Käse und Brot und nachts eine Mutsch; die das Heu nach Ansen­burg führen, von jedem "hausten" zwei Mutschen und "den kosten" Zu Aspelt erhalten die Mäher Suppe, Käs und Brot und zum Morgen- und Abend­essen "gebührlichen kosten", diejenigen, die das Heu bereiten und heim­führen "gebührlichen hausmannskosten". Wenn die Pflüger zu Besch abends ausgespannt haben, gibt man ihnen die gewöhnliche Arbeiterkost, aber keinen Wein, doch "soll man eim jeden ploech (also nicht dem einzel­nen Fröhner) einen sester Bescher massen an seinen zinsen abschlagen "oder in seinen sack geben mit im zu dragen"; zur Brach erhalten sie nur "brots und Borns genug"; die Mäher erhalten Käse und Brot, Knoblauch und Wasser. Bei der Heuernte zu Hagelsdorf müssen die Fröhner das Heu in fünf Haufen zusammenbringen; haben sie deren zwei und einen halben gemacht, so erhalten sie Käse, Brot und Knoblauch "in redlichen massen", können aber dann mit der Arbeit aufhören, wenn das nicht geschieht.

Zu Linster erhalten die Fröhner bei jeder Art von Ernte täglich "des morgens ein sop, ein stück kees und ein stück brots, gleich dem kees gross, und ein becher mit bier; nach mittag aber oder wenn sie ihre frönd volnbracht haben, einem jeden ein schüssel mit muss, ein schüssel mit erbessen, ein stückelgen specks, ein stück kees, jederem ein weiss- und ein rocken­mutsch, dem stalen gleich, so man von alters hat, einem jederen ein becher mit biers und ein becher mit weins und weiters nicht". Zu Lintgen erhal­ten die Pflüger für den Pflug zwei Mutschen und für die Egge eine und beide zusammen zwei Sester Bier "und darzu borns genoech, desselbigen davon die gemeine drinckt". Zu Sassenheim erhalten die Fröhner, wenn sie wie vorgeschrieben jeder zwei Fuder Heu aufs Schloss geführt haben, Käse und Brot, zum Morgenessen eine Suppe, ein Paar Eier, ein Stück Käse und ein Stück Weissbrot, zum Mittagessen Speck und Erbsen, ein Stück Rindfleisch und Milch, abends eine Mutsch, deren acht aus einem Sester Korn gebacken werden, und ein Stück Käse; die Kornschneider erhalten dasselbe, nur mittags statt des Rindfleisches Milch mit einem Stück Brot darin. Zu Schönfels, wo die Frauen die Schafe waschen und scheeren müssen, erhalten sie morgens Suppe und Brei, mittags Suppe, Fleisch und Wein oder Bier, zu je fünfen einen Eierkäse, den man Schaf­kirmes nennt, und wenn sie noch nach Mittag arbeiten, die Kost wie das Gesinde. In derselben Herrschaft erhalten die Untertanen nach Abliefe­rung ihrer Renten, immer je vier, eine Schüssel Erbsen mit einem Stück Speck darin, eine Schüssel Suppe, eine Schüssel mit Rindfleisch, eine andere mit Pfeffer, eine andere mit gelber Brühe (Sauce aus Safran) und darin ein Stück frisches Schweinefleisch, und dazu Wein "in ziemlicher maszen;" wenn aber der Ablieferungstag der Renten, S. Stephan, auf einen Freitag oder Samstag fällt, so erhalten sie Erbsen, jeder zwei Häringe, statt des Fleisches Stockfisch, Pfeffer, Käse, gelbe Brühe und Wein.

Bei den Scheffenessen, d. h. denjenigen, welche dem Gericht durch die Herren jährlich bei besonderen Gelegenheiten und von dem neu ein­tretenden Schöffen bei seinem Amtsantritt gegeben wurden, ging es na­türlich ganz anders zu, der Bauer liebte es nicht nur, recht viel und recht gut zu essen, wenn es ihn nichts kostete, er liebte es, nachher das aufge­tischte Essen zu bekritteln und zu bemängelen und, wenn die Mehrheit einverstanden war, statt des ungenügend erachteten Essens ein zweites zu fordern; einzelne Weistümer stellen als Bedingung vor dem Essen ein förmliches Probeessen fest, nach dem Banquet, wenn dieses ungenügend erfunden werde, das Anrichten eines zweiten, so dass der Gastgeber gra­dezu der Willkür seiner Gäste ausgeliefert war. Daher wird auch in den Weistümern für solche Schöffenessen der Speisezettel ein für allemal fest­gesetzt, von dem unter keiner Bedingung abgewichen werden durfte.

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