Arno 12 Jahre

 

Arno Bourggraff

Arno 18 Jahre

Der Bannwein

In unseren französischen Akten mit demselben Namen als "banvin" bezeichnet. Der Herr hat an verschiedenen Orten das Recht, ein gegebenes Quantum Wein in einer Schenke oder einem bestimmten Haus der Ortschaft einzulegen und um den von den Schöffen angesetzten Preis verzapfen zu lassen; in der Grafschaft Wiltz ist dieses Recht des Herrn dahin erweitert, dass in der ganzen Herrschaft niemand während sechs Wochen und drei Tagen von Pfingstabend an, irgend ein Getränk verzapfen darf, als nur diejenigen, die das Recht vom Grafen erworben haben.

Am besten wird die Sache dargestellt in zwei Weistümern von Berburg und Fellerich. Nach dem ersteren sind die Bürger von Berburg schuldig, jährlich ein Fuder Bannwein zu trinken, wenn der Herr eines einlegen wird; der Herr wird den Wein auf seine Kosten bei das Freiheitskreuz führen lassen, das Gericht wird darauf die Bürger berufen, um den Wein zu probieren; dann soll der Herr das Fass füllen und das Gericht es mit einem entlehnten Siegel versiegeln. Der Wein wird um einen Pfennig die Quarte höher angesetzt werden als des Wirts Wein. Der Wirt soll den Bürgern den Wein drei Tage und sechs Wochen borgen; ist der Wein in dieser Zeit nicht ausgetrunken, so soll der Wirt den Zentner holen und diesem den Rest des Weines übergeben, um ihn gleichmässig unter die Bürger zu verteilen; wenn aber einer seinen Anteil nicht abnehmen will, so soll man diesen zum Hühnerloch einschütten und der Bürger muss ihn trotzdem bezahlen. Hat einer nach Ablauf der gegebenen Frist den Wein noch nicht bezahlt, so soll der Zentner volles Pfand von ihm nehmen, d. h genügend Möbel, dass durch den öffentlichen Verkauf derselben die Schuld bezahlt werde.

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