Arno 12 Jahre

 

Arno Bourggraff

Arno 18 Jahre

Das Einlager

Nach Lamprecht (Wirtschaftsleben, 1778) heisst dieses Recht des Herrn auch "weisung, wisunge, visitatio," weil es besonders zur Zeit der Jahrgedinge, der "wissigen tage," ausgeübt wurde, ist aber schon im XIV. Jahrhundert in manchen Ortschaften durch eine festbestimmte Abgabe ersetzt, welche die ganze Gemeinde zu tragen hat.

Es ist die Pflicht der Untertanen, den Herrn oder dessen Vertreter bei besonderen Gelegenheiten, namentlich an den Jahrgedingen, zu herbergen und auch wohl zu bewirten, und findet sich schon in der römischen und karolingischen Gesetzgebung, ist später auch in die Einrichtung mancher nach dem Böh­merrecht befreiten Ortschaften übergegangen, obwohl weder die Freiheitsurkunde von Beaumont noch das Böhmenecht sie erwähnen. Bei uns kennen wir diese Pflicht nur für einen freien Ort, Bruch in der Eifel, und sonst nur für Asselborn, sowie für Tadler, wenn der Abt von Echternach dahin jagen kommt, Besch und Kehlen, demnach für Orte, die der Abtei S. Maximin gehören, doch liegt die Pflicht nicht mehr den gesamten Untertanen ob, sondern, ausgenommen zu Tadler, zu Asselborn dem Hofmeyer, zu Besch dem Bewohner des freien Hofes der Abtei und zu Kehlen dem Pfarrer.Wenn der Abt von S. Maximin, sein Kellner, Knecht, Amt­mann oder ein anderer Diener wegen des Abtes und der Abtei zu Pferd oder zu Fuss für die Jahrgedinge oder andere Sachen, und der Vogtherr mit Vögeln und Hunden, also zur Ausübung der Jagd nach Kehlen kommen, so soll der Pastor sie empfangen, ein weisses Tischtuch auf den Tisch legen u. ein Roggenbrot mit einer Kanne Wasser hinstellen, den Pferden eine gute Streu und das rauhe Futter (Heu und Stroh) geben und "inen die nacht das best thun, herbergen und bedecken".

Dafür lässt der Vogtherr dem Pastor jährlich drei Gulden wegen des Pfarrhauses nach und der Abt ebenfalls einige Grundzinsen und andere Rechte, die der Pastor schuldet für die Erlaubnis, in dem Dorf Kehlen und nicht bei der Kirche von Schönberg zu wohnen.Von der alten Herbergerpflicht der Untertanen ist daher schon im sechzehnten Jahrhundert (die Schöffenweistümer von Asselborn, Besch und Kehlen, die diese Pflicht berühren, stammen aus den Jahren 1567, resp. 1 524 und 1 542) keine Rede mehr.

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