Arno 12 Jahre

 

Arno Bourggraff

Arno 18 Jahre

Die Burgwacht

Die Burghut oder Burgwacht.

Die Burgen werden in erster Linie durch die Burgmannen bewacht, jene Vasallen, die sei es vom Fürsten, sei es von einem anderen Herrn ein sog. Burglehen,fief "castral," erhalten hatten unter der Bedingung, eine bestimmte Zeit auf der Burg die Hut oder Wacht auszuüben. Indessen waren diese Burgmannen in den meisten Herrschaften wenig zahlreich, so dass in den freien Orten alle Bürger, in den unfreien alle Untertanen zur Hut verpflichtet waren. In ruhigen Zeiten (aber wann gab es eine solche vor dem Beginn der ersten französischen Periode, 1684-1698?) war die Verpflichtung nicht schwer, aber in den höchst unruhigen Zeiten vom fünfzehnten bis zum Ende des 17. Jahrhunderts mussten die Leibeigenen häufig in grosser Zahl, wenn nicht alle, die Burg hüten, wofür sie freilich das Recht besassen, sich und ihre Habe in Kriegszeiten in die Burg flüchten zu können. So sind zu Linster, nach dem Weistum von 1552, alle Insassen der Herrschaft Hut und Wacht zu tun schuldig, ohne dass von irgend einer Begrenzung der Pflicht die Rede wäre. Zu Wiltz sind gemäss der Lehnserklärung des Herrn, zunächst alle adlige Vasallen, achtzig bis neunzig an der Zahl, in Fällen von Notdurft ihre Lehen zu bedienen schuldig, mit Ross und Harnisch, demgemäss auch zur Verteidigung der Burg; die übrigen gewöhnlichen Vasallen, etwa 120 an der Zahl, müssen die Hut und Wacht tun, auf ihre Kosten, so oft sie dazu entboten werden, ebenso alle Bürger von Wiltz und endlich alle Untertanen des Landgerichts aus nicht weniger als neunzehn Ortschaften. Hier konnte freilich die Last nicht drückend sein, wenn nicht aussergewöhnliche Gefahren drohen, da die Zahl der Burghüter gewöhnlich eine sehr beschränkte war und die Hutpflichtigen nur einer um den anderen, wenn die Reihe an sie kam, zur Hut verpflichtet waren.

Es mussten aber auch alle Untertanen, was ebenfalls ein Frohndienst war, in Wehr und Waffen erscheinen, einerseits wenn ein neuer Galgen errichtet wurde, und dann, wenn es nötig war, selbst Hand anlegen, anderseits wenn ein Missetäter hingerichtet wurde. Das erstere fand natürlich selten statt, das zweite dagegen, namentlich zur Zeit der Hexenprozesse, um so häufiger, nur wurde diese Pflicht für die von dem Hauptort der Herrschaft entfernt wohnenden Untertanen dadurch gemildert, dass vielfach die Todesurteile direkt nach ausgesprochenem Urteil vollzogen wurden, und daher nicht selten die nötige Zeit fehlte, sie beizubeorderen.

Drucken E-Mail