Arno 12 Jahre

 

Arno Bourggraff

Arno 18 Jahre

Die Jagdfrohnden - In der Herrschaft Wiltz,

In der Herrschaft Wiltz, nach einer im Jahr 1631 durch den Herrn gegebenen Beschreibung seiner Lehen, sind zu den Jagdfrohnden verpflichtet, zunächst im Landgericht Wiltz sämtliche Untertanen der Dörfer und Höfe Niederwiltz, Noertringen, Weidingen, Erpeldingen, Eschweiler, Winseler, Rullingen, Dahl, Kautenbach, Masseler, Buderscheid, Nochern, Merkholtz, Chann (untergegangener Hof), Sassel, Schart, Weiler, Hoffelt und Helzingen, dann in dem Hofgericht die von Kaundorf, Nothum, Insenborn, Berle, Mecher, Dunkroth und Liefringen, mit dem ausdrücklichen Bemerken: "ist niemand befreyet, wen sie zu der jagd geboten werden". Nur ist in denselben Artikeln, die von der Jagdfrohnde handlen, auch von den anderen Frohnden die Rede, die sie leisten müssen so oft und dick sichs gebührt und sie geboten werden, so dass die Meinung des Herrn die ist, dass seine Untertanen auch zur Jagd entboten werden können, so oft und dick sichs gebärt (z. B. auf Wolfjagden) und sie geboten werden, d. h so oft der Herr es für gut findet, eine Treibjagd anzustellen.Für die Jagden auf die wenigstens bis zum Ende des achtzehnten Jahrhunderts zeitweise überaus häufigen Wölfe (nannte man doch das dipartement des Foriis auch wohl das departement des loups), waren allenthalben die Einwohner zur Jagdfolge verpflichtet; diese eine Verpflichtung werden dann die Herren weiter ausgebaut und auf alle Jagden ausgedehnt haben. Unter den jagdlustigen Herren, die, seitdem unter der strammeren Regierung die Privatfehden verschwunden waren, ihre überschüssigen Kräfte nicht mehr in Raub- und Raufkriegen betätigen konnten und deshalb mit um so grösserem Eifer der Jagd oblagen, wurden die Jagdfrohnden eine unerträgliche Last, weil die Untertanen oft, um dem Herrn zu folgen, manchmal Tage lang selbst die drängendsten Haus und Feldarbeiten vernachlässigen mussten. Denn mehr als je galt der Grundsatz: Herrendienst geht vor.

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