Arno 12 Jahre

 

Arno Bourggraff

Arno 18 Jahre

Die Frohndienste

sechzehnten Jahrhundert heisst, der nur an einen Hausgiebel ein Feuer macht, also nicht einmal ein Haus oder auch nur eine Hütte besitzt" Pflug- und Gespannfrohnden sind natürlich, mit sehr seltenen Ausnahmen, nur jene schuldig, die einen Pflug und das nötige Gespann besitzen; Taglöhner, die keins von beiden besitzen, müssen, wenn die Fröhner pflügen, die in den Feldern stehenden Hecken und Dornen aushauen, damit der Pflüger dem Herrn ein follen lei­sten könne.Sehr ausführlich beschreibt die Frohnden u. a. eine Erklärung von Linster aus dem Jahre 1552, die auch dadurch sehr interessant ist, dass sie die Ablösung der Frohnden durch Geld als eine ganz gewöhnliche Erscheinung darstellt, wobei indessen wohl zu beachten ist, dass sie keineswegs durch die Schöffen gewiesen, sondern nur eine durch den damaligen Herrn gemachte Aufzeichnung ist. Nach dieser müssen alle leibeigenen Untertanen der Herrschaft, welche ein Gespann besitzen, alles Ackerland "ein jeder (wie) vor sich selbst brachen 2 tag, düngen 2 tag, rühren 2 tag, säen 2 tag, und das zu einer jederen frucht, es seye zum korn, weitzen, habern, gersten, speltz, willkorn, "linsen, bonen und erbsen mit einbegriffen", demnach mindestens im Jahr zehn Tage, wobei der Herr nicht vergisst hinzuzufügen, dass, wenn nach geschehener Frohnde noch etwas zu brachen, zu rühren, zu säen und Dünger auszuführen zu tun bleibe, die Leibeigenen dieses nicht sollen ungetan lassen, dass aber, wenn sie nicht für jede dieser Arbeiten zwei Tage brauchen, sie dafür andere Frohnden leisten oder sich auf eine andere Weise deswegen mit dem Herrn verständigen müssen. Sie müssen ferner, diejenigen, die ein Gespann haben, zu den vier Frohnfasten jeder ein Fuder Holz, einige auch zwei herbeiführen; wer diese Frohnden nicht leisten kann, muss sich derentwegen mit dem Herrn "vergleichen, so kurz und lang sie das zu wege bringen können". Sie müssen ferner jeder zwei Tage alle Früchte: Korn, Hafer, Weizen, Wildkorn, Gerste, Speltz, Heu, Bohnen, Erbsen und alle andere Früchte einführen, und wenn nach den zwei Tagen noch etwas stehen geblieben ist, so sollen sie das nicht dabaussen lassen, sondern all miteinander einführen; wenn sie aber weniger als zwei Tage damit zu tun haben, sollen die dafür andere Frohnden leisten oder sich mit dem Herrn auf andere Weise vergleichen. Sie müssen ferner, jeder (zwei Tage) alle von ihnen gesäten Früchte schneiden u. mähen und ebenso alle das Heu mähen, zeden und hausten, wiederum mit demselben Zusatz für den Fall, dass etwas nach den zwei Tagen noch nicht zubereitet wäre. Die Hand- und Gespannfröhner müssen jeder, so oft es nötig ist, das Heu kehren, "zeheden, hausten und aufmachen". Ausserdem sind sie verpflichtet, all den Dünger, der auf die geführt worden, auszu-spreiten, die Körnerfrüchte zu binden und einzulegen, den Dünger helfen aufzuladen und das Heu in die Räume oberhalb des Speichers aufzuziehen und zu legen“.

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