Arno 12 Jahre

 

Arno Bourggraff

Arno 18 Jahre

Die Frohndienste

Im Jahre 1572, am 15. November, entscheidet der Provinzialrat zu Gunsten der Einwohner von Bartringen in einem Prozess, den diese gegen ihre Schlossherrin Magdalena von Schauwenburg wegen der Frohnden begonnen hatten. Diese wollte nämlich ihre Untertanen zu Frohnden nicht nur auf den alten Gütern, den Stockgütern des Hauses Bartringen anhalten, sondern auch auf denen, die nicht ursprünglich dazu gehört hatten, sondern erst nachträglich hinzugekauft worden waren. Der Provinzialrat entscheidet in dieser Frage zu Gunsten der Einwohner. Diese hatten sich auch beklagt, dass die Dame sie zu mehr Baufrohnden für das Schloss Bartringen zwingen wollte, als ihr von Rechtswegen zukomme; der Provinzialrat verweist die Dame, bis zur nächsten Tagung, also über ein Vierteljahr zu beweisen, was in diesem Fall unter dem Namen Stock u. dessen Zubehör zu verstehen sei. Das definitive Urteil, von dem indessen der Zentner u. die Einwohner Berufung einlegen, u. welches erst am 14. Juli 1576 gesprochen wird, verurteilt die Einwohner zu den Baufrohnden zum Stock und dessen Zubehör, nämlich für den Graben, so weit derselb von Alters gewesen, für die Ringmauer und allen "noetwendigen inwendigen bauwe". Am 30. Dezember 1626 erteilt der Provinzialrat dem Herrn von Bourscheid, Hans-Gerhard von Metternich, Manutenenzbriefe gegen die Untertanen von Bourscheid, Kernen, Asselborn und Scheidel, die sich weigern, die zum Wiederaufbau eines Turmes in der Ringmauer des Schlosses und zur Herstellung der über den Graben führenden Brücke und der Schlosspforte nötigen Frohnden zu leisten, trotzdem, wie Metternich sagt, in der Herrschaft Bourscheid und in allen benachbarten Herrschaften der allgemeine Gebrauch sei, dass die Untertanen für den Bau und den Unterhalt aller Festungswerke wie Ringmauern, Türme, Pforten und Brücken "sowol mit pferd und wagen als mit der hand und (dem) leib zu frönden und den kalck, sand, stein, gehöltz, wasser und alle andere materialia zu führen und bey zuverschaffen und nothwendige handappereien zu thun" verpflichtet sind. Erst am darauffolgenden 27. September 1629 ernennt der Provinzialrat einen Kommissar zur Instruktion der Sache, verurteilt aber die Untertanen provisionsweise, die genannten Frohnden zu verrichten. In diesem Fall waren, soweit die vorhandenen Aktenstücke die Sache zu beurteilen erlauben, die Untertanen entschieden im Unrecht.

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