Arno 12 Jahre

 

Arno Bourggraff

Arno 18 Jahre

Das Sterbfallrecht, Besthaupt oder Kurmut, Kurmede

 

In vielen Fällen genügte aber das Totenrecht nicht, der Erbe des Verstorbenen musste sich auch noch in dessen Güter einsetzen lassen, was natürlich nicht ohne neue Kosten geschah. Das älteste mir bekannte Beispiel bietet ein ungedrucktes Weistum von Heisdorf aus dem Jahre 1484, nach welchem zwei Beyer (Groschen) entrichtet werden mussten; zu Schifflingen, nach einem ebenfalls ungedruckten Weistum vom Jahre 1633, müssen sogar dem Grundherrn 24 Beyer bezahlt werden, wovon zwei Drittel dem Herrn und ein Drittel dem Gericht zustehen.

Ein Frisinger Weistum vom Jahre 1541 sieht vor, dass die Witwe innerhalb dreissig Tagen nach dem Tode ihres Mannes sich in dessen Güter soll einweisen lassen, vermitz der dem Herrn und dem Gericht zukommenden Gebühren, widrigenfalls man ihr kein Recht wiederfahren lasse. Dieses Weistum gab Anlass zu einer höchst interessanten Bittschrift, welche die Erben des verstorbenen Greffiers Valentin Strenge an den Provinzialrat richteten und welche am ersten März 1544 dekretiert wurde: Als ihr Vater resp. Schwiegervater vor ungefähr drei Viertel Jahr starb, verbot das Gericht von Frisingen ihrem Hofmann die Güter zu bearbei­ten, wenn er ihnen nicht für jedes Kind des Verstorbenen 24 Stüber bezahle, "welches sie empfengnus geh intitulieren und als solches folgends under sich verdrinken". Als die Erben die Forderung als Missbrauch bezeichneten und als Verletzung der allgemeinen Landsbräuche, verbot das Gericht tatsächlich dem Hofmann, die Güter zu bestellen, weil sie nicht gesinnt seien, von ihrem Weistum abzustehen, das ihnen das fragliche Recht zuerkenne. Der Provinzialrat erlaubte darauf den Erben, das Gericht vorzuladen und befahl diesem, das Scheffenweistum vorzulegen, aber auch das ergangene Verbot aufzuheben. Die definitive Entscheidung des Rates ist mir nicht bekannt; ich zweifle aber nicht daran, dass dieselbe zu Gunsten der Erben ausfiel

Der Abkauf von der Leibeigenschaft. Das Wissenswerteste darüber habe ich bereits oben, mitgeteilt.

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